Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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« Tag. Seite. Paragraph. 
Directoren an gelehrten Schulen — inwiefern sie zur Theilnahme an den 
theologischen Candidatenvereinen berechtigt find 20 Maͤrz 135 2 
Dismembrationen von Grundstuͤcken — welche Verschriften bierbei zu 
beobachten sind 15 Febr. 42 fg. 23 
— — zum Behuf der Erbauung von Eisenbahnen. — welches Ver— "» 
fahren dabei zu beobachten ist 5 März122fg. 1—6 
Dispositionsbeschränkungen — deren Eintragung in das Grund- und 
Hypothekenbuch. 15 Febr. 39 8 
Dividenden, von Actien der Saͤchsisch- Schlesischen Eisenbahngesellschaft. ge- 
fällige und nicht erhobene, — Verjaͤhrungsfrist fuͤr deren Verfallzeit/ 10 Juli 250 34 
Dividendenscheine, zu Actien der Saͤchsisch-Schlesischen Eisenbahngesell— 
schaft gehörige, verloren gegangene, 2c. — deren Verjährung und 
Mortification 10 Juli 251 40 
Dogma, batholisches. — wem die Censur über die darauf bezuͤglichen Schrif 
ten zukommt 5 Febr. 9 13 
Dresden, Stadtpolizeibehörde, — was sclbige in i Bezug auf Aufhebung der 
Leichname von Militärpersonen zu beobachten hat 26 März 139 5 
— Aufschub der Niederjagd in einigen Amts= und GEiichtschie 
des dasigen Kreisdirectionsbezirks 6% Aug. 206 
19 Aug. 207 
—- Abatjdcrttngdkr55l4und18derdafgenOeihhausordnungin 
Bezug auf Entnehmung von Auctionsgebuͤhren 19 Aug. 207 fg. 
— Appellationsgericht als Lehnhof, — was selbiges in Bezug auf 
Benachrichtigung der passio Betheiligten bei Einträgen und Lösch- 
ungen im Grund= und Hypothekenbuche zu beobachten hat 20 Dec. 320 1 
— in welchem Falle selbiges ein gerichtliches Anerkenntniß der Ver- 
zichtleistung des passio Betheiligten auf die Benachrichtigung von 
der geschehenen Eintragung oder Löschung verlangen kann 321 5 
– Befugniß desselben zu Anhaltung derjenigen, welche unbegründete 
Einwendungen gegen den Entwurf des Grund= und Hypotheken- 
buchs machen, zu Bezahlung der dadurch verursachten Kosten : : 324 17 
Druckerei — Aussetzung von Praͤmien fuͤr deren Verbesserung 10 Dec. 313 42 
Druckschriften — Gesetz uͤber deren Beaufsichiizung 5 Febr. 2 fg. 
Ausfuͤhrungsverordnung dazu 6 fg. 
und zwar: 
— welche als censurfrei zu betrachten — inwiefern censurfreie Schrif- 
ten auch ferner der Censur unterworfen werden koͤnnen 2 fg. I, 2 
6 fg. 1 
— Abgabe eines Freiexemplars davon an die betreffende Kreisdirec— 
tion — was vor Ausgabe und Versendung der Schriften zu 
beobachten ist — desfallsige Strafe in Contraventionsfällen 3 3—5 
10, 36 18—20 
— welche frühere Bestimmungen in Bezug auf deren Beausfsichti- 
gung ferner in Kraft bleiben . ..j 3 
7 fg. 2 —36 
— Obliegenheit gewisser Personen zur Nennung des Verfassers oder 
Verlegers derselben — Befugniß der Behoͤrden zu deren Beschlag- 
nahme oder Confiscation — in welchen Fällen Entschädigung 
für confiscirte oder unterdrückte Schriften gewährt wird 3 fa. 7 —12 
13 fg. 31 — 33 
 
	        
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