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3. Bei der Vorladung zu den nach § 4 der Verordnung vom 3ten Juli 1835 an-
zuberaumenden Localerpeditionen sind die Grundeigenthümer zugleich zu bedeuten, daß sie
dasjenige, was nach § 5 der Verordnung zu Ausführung des Gesetzes über die Theilbarkeit
des Grundeigenthums vom 30sten November ai. pr. erforderlich, sofort im Termine mit
beibringen, auch sind, um etwaige Auskunft oder Berichtigung zu ertheilen, nächst den Orts-
gerichtspersonen, nöthigenfalls die betreffenden Rentbeamten, Steuereinnehmer, Justitiare
darüber zu befragen, und die bezüglichen Notizen zum Protocoll zu bringen.
&4. Die Berechnung der Abgaben und Oblasten selbst erfolgt in Gemäßheit der für
Dismembrationen bestehenden allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die bewirkte den Be-
theiligten bekannt zu machende Steuerabtheilung ist von dem Kreissteuerrathe zu prüfen und
hierauf wegen des Nachtragens der Flurbücher und Cataster, sowie sonst das Erforderliche
zu verfügen.
*5. Sollten wegen der Vertheilung der Abgaben und Oblasten Weiterungen entstehen,
so ist das Verfahren bei dem betreffenden Justizamte fortzustellen; die Ueberweisung der
expropriirten Parcellen aber ist deshalb nicht zu beanstanden.
§ 6. Das, was in § 16 und 17 der Verordnung vom 3ten Juli 1835 wegen der
Zulässigkeit freier Vereinigung zwischen den Eisenbahnunternehmern und den betroffenen Grund-
stücksbesitzern disponirt ist, tritt, so viel die Grundsteuern anlangt, zwar ebenfalls außer Wirk-
samkeit, jedoch bleibt wegen der in Frage gelangenden Privatleistungen eine freie Vereini-
gung auch ferner nachgelassen.
Nach vorstehenden Bestimmungen haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 5ten März 1844.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf.
Stelzner.
I2.) Verordnung,
die wegen des arbeitslosen Umherziehens Wandernder im § 129, poct. d der
Armenordnung vom 22ssten October 1840 enthaltene Vorschrift betreffend;
vom oten März 1844.
D. in dem Mandate vom 25'sten Januar 1825 — die Erläuterung und Ergänzung
der im Mandate vom 7t##en December 1810, Cap. III. im Betreff der Legitimationen
der wandernden Diener, Gesellen und Mühlburschen ertheilten Vorschrift betreffend — im