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rufe zur Pflicht gemacht, auch durch die Verordnung des Ministerii des Cultus und öffent—
lichen Unterrichts oom 20 sten April 1833 (Coder des Sächsischen Kirchen= und Schulrechts
S. 175) zu diesem Zwecke die Bildung von Candidatenvereinen in jeder Ephorie angeord-
net worden.
Nachdem nun, im Anerkenntnisse des Nutzens dieser Einrichtung, zu deren Erhaltung
und Vervollkommnung besondere Geldmittel ausgesetzt worden sind, hat das Ministerium
des Cultus und öffentlichen Unterrichts, nicht nur die Veröffentlichung der deshalb bereits
ergangenen Anordnungen, sondern auch die weitere zweckmäßige Ausbildung derselben für
angemessen erachtet, und zu dem Ende das unter Ö nachstehende
Regulatiov,
die theologischen Candidatenvereine betreffend, entworfen, welches andurch, im Einverständ-
nisse mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern, zur allgemeinen Kenntniß und
Nachachtung aller derer, die es angeht, gebracht wird.
Dresden, den 20sten März 1844.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
Regulativ
über die theologischen Candidatenvereine.
Heymann.
§ 1. Die theologischen Candidatenvereine sind Anstalten zu Fortbildung der Candida-
ten für den geistlichen Beruf.
§# 2. a) Jeder Candidat der Theologie und beziehendlich des Predigtamtes, welcher
künftig als Geistlicher angestellt zu werden wünscht, hat — in seinem eigenen Interesse —
an der durch die Candidatenvereine ihm gewährten Fortbildungsanstalt Theil zu nehmen.
Daher ist sowohl bei jeder Anmeldung eines Candidaten zur Wahlfähigkeitsprüfung,
als bei Präsentation eines solchen zur Anstellungsprüfung, jederzeit, entweder ein Zeugniß
über dessen Theilnahme an einem Candidatenvereine, oder der Grund, welcher ihn an ge-
dachter Theilnahme behindert hat, beizubringen.
b) Dasselbe ist von Candidaten, welche sich um Stellen Königlicher Collatur bewer-
ben, sofort mit der Eingabe ihrer Gesuche bei dem Ministerio des Cultus und öffentlichen
Unterrichts, welches auf die bezeugte Theilnahme an einem Candidatenvereine vorzugsweise
Rücksicht nehmen wird, zu bewirken.