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Zu bleibender Feststellung einer geringern Anzahl von Zusammenkünften ist die Geneh—
migung der Consistorialbehörde erforderlich. #
Sollte die Abhaltung der geordneten Zusammenkünfte durch unerwartete Umstände be-
hindert werden, so sind die Gründe davon im Jahresberichte mit anzuzeigen.
Die Bestimmung des Orts — in der Regel der Ephoralort — und der Tage der
Conferenzen, bei deren Auswahl darauf, daß der Eintritt von Hindernissen möglichst ver-
mieden werde, zu sehen ist, steht dem Vorstande zu. Ausbleibende Mitglieder haben sich
schriftlich zu entschuldigen.
10. Loaalvereine finden, so weit sie nöthig, mit Genehmigung des Ministerii, statt,
schließen jedoch die Theilnahme am Bezirksvereine nicht aus, indem jeder, einem der Erstern
angehörende, Candidat bei den Zusammenkünften des Letztern, nach der, von dessen Vor-
stande zu erwartenden, nähern Bestimmung, sich wenigstens einmal jährlich einzufinden und
irgend einen Vortrag oder eine sonstige Leistung zu übernehmen hat.
Auf Vereine, welche das Ministerium nicht genehmigt hat, leiden die in diesem Regu-
lative getroffenen Bestimmungen keinerlei Anwendung.
#11. Ueber die Wirksamkeit des Vereins ist ein Protocoll zu führen, über dessen
Form besondere Anordnung ergehen wird.
Dasselbe hat der Vorstand nach dessen Abfassung jedesmal zu prüfen, und zum Zeichen
seiner Billigung zu paraphiren.
§# 12. Jeder Kanzelvortrag oder jede sonst dazu geeignete größere Leistung unterliegt
der Discussion und der Kritik der Mitglieder. Am Schlusse derselben spricht der Vorstand
sein Urtheil darüber aus. Ob er das Resultat desselben im Protocolle, oder am Rande
desselben mittelst einer Censur, nach den drei Graden: „sehr wohl, wohl, gnüglich“ zusam-
menfassen will, bleibt seinem Ermessen überlassen. In der Jahrestabelle (§ 13) aber hat
er einer jeden dergleichen Leistung der Candidaten eine solche bestimmte Censur zu ertheilen.
§ 13. Die Anzeige über die Wirksamkeit der Candidatenvereine ist künftig mit der
Einreichung der Candidatentabellen in der Art zu verbinden, daß die Hauptergebnisse ersterer
sogleich in letzteren, nach einem noch vorzuschreibenden Schema, mit angemerkt werden.
Dabei ist zugleich die gelungenste Predigt oder Casualrede, wenn solche nach dem Ur-
theil des Directorii überhaupt in die Kategorie der ersten Censur (§ 12) gehören, unter
Bemerkung des Urtheils über den äußeren Vortrag, mit einzuschicken.
Die Vorstände der Bezirksvereine zu Dresden, Leipzig und Chemnitz sind, bis auf wei-
tere Anordnung, beziehendlich vier, drei und zwei Arbeiten einzureichen berechtigt.
Das Ministerium wird diese Arbeiten durch das Landesconsistorium sorgfältig prüfen
lassen, und die vorzüglichsten durch vier Prämien, eine von 30, eine von 20, und zwei
von 10 Thalern — — belohnen, auch diejenigen, welche den Preis erlangt haben, öffent-
lich bekannt machen, und behält Sich vor, zuweilen zu dergleichen Arbeiten, nach vernom-
menem Gutachten des Landesconfistorit, Aufgaben zu stellen.