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M 17.) Verordnung,
die Competenzverhältnisse und das Verfahren bei Aufhebung der Leichname
von Militärpersonen betreffend;
vom 26sten März 1844.
Es ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß über die Competenz und das Verfahren
bei Aufhebung der Leichname von Militärpersonen zwischen den Civil= und Militärbehörden
Zweifel obwalten. Um diese zu beseitigen, wird von den unterzeichneten Ministerien Fol-
gendes verordnet:
1. Bei der Auffindung des Leichnams einer innerhalb der Casernen, in den Militär-
arresthäusern und anderen Militäretablissements auf Wachposten, Märschen, Cantonnements
und in Lagern verstorbenen Militärperson, deren Tod aus einer scheinbar nicht natürlichen
Ursache herrührt, haben die Militärgerichte sich der in der Verordnung vom 30sten Juli
1839. die Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden bei Aufhebung
von Leichnamen betreffend, Abschnitt 1 gedachten ersten Cognition in der Sache zu unter-
ziehen, oder an Orten, wo sich ein Kriegsgericht nicht befindet, die betreffenden Militär-
commandobehörden die Ortspolizeibehörde dazu zu requiriren. "
2. In Ansehung der außerhalb der vorstehend unter 1 speciell aufgeführten Orte auf-
gefundenen Leichname von Militärpersonen, deren Tod auf nicht natürliche Weise erfolgt
zu sein scheint, gehört die erste Cognition in der Sache zum Ressort der betreffenden Orts-
polizeibehörde.
3. Die Ortspolizeibehörde hat in diesem Falle ohne Verzug dem betreffenden Kriegs-
gerichte über die erfolgte Aufhebung durch Zusendung einer Abschrift des darüber aufge-
nommenen Protocolls Mittheilung zu machen.
4. Die nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Gerichtsstand zu be-
urtheilende Competenz der Justizbehörden, wenn selbige in Gemäßheit der oben angezoge-
nen Verordnung vom 30sten Juli 1839, Abschnitt 5 sich der Aufhebung der Leichname
von Militärpersonen im Interesse der Justiz sogleich selbst unterziehen, wird durch die unter 1
enthaltene, lediglich das Verhältniß zwischen den Militärgerichten und den Polizeibehörden
angehende Bestimmung nicht beschränkt, es haben aber solchenfalls die Civilgerichte von der
durch sie erfolgten Aufhebung ebenfalls das betreffende Kriegsgericht in der unter 3 gedach-
ten Weise zu benachrichtigen.
5. Hinsichtlich der Stadtpolizeibehörde zu Dresden verbleibt es bei der zeitherigen Ein-
richtung, nach welcher dieselbe, im Falle derartiger von ihr vorgenommener Aufhebungen
nicht das betreffende Kriegsgericht davon in Kenntniß zu setzen, sondern die Abschrift von
dem von ihr aufgenommenen Aufphebungsprotocolle an das Militärgouvernement daselbst
abzugeben hat.
6. Auf das Kriegsgericht der Festung Königstein, welches nach § 42 des Gesetzes über
privilegirte Gerichtsstände und einige damit zusammenhängende Gegenstände vom 2 sten