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Die auf Vertretung der Kirchengemeinde bezüglichen Schriften bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Vollziehung durch die gedachten Personen.
& 3. In Rechtsstreitigkeiten mehrerer, zu einer Kirchengemeinde gehörigen politischen
Gemeinden oder Gemeindetheile unter sich wird jeder streitende Theil durch die Organe
der betreffenden politischen Gemeinde vertreten.
& 4. Findet die vorgesetzte Consistorialbehörde in besonderen Fällen für einen ein-
zelnen Gemeindetheil — sei es nun, daß solcher zu einer größern Parochie gehöre, oder
umgekehrt für sich allein eine Parochie bilde — die Anordnung einer speciellen Ver-
tretung nothwendig, so ist solche durch ein, von dieser Behörde zu bestätigendes, Parti-
cularstatut in der Maaße festzustellen, daß dabei, so viel thunlich, die Analogie der
Wahlen in den politischen Gemeinden zum Anhalten genommen wird.
Die hiernach ernannten Vertreter sind zur Vertretung des betreffenden Gemeinde-
theils in Rechtsstreitigkeiten befugt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Ministerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 30sten März 1844.
Friedrich August.
» " n Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim.
19.) Gese tz,
die Erhebung von Sporteln in Kirchen= und Schulsachen betreffend; #
vom 2ten April 1844.
Wau, Friedrich August, von GOTxTES Gnaden König
von Sachsen rc. 2c. 2c.
erachten die Feststellung gleichmäßiger Grundsätze, bei Erhebung von Sporteln in Kir-
chen= und Schulsachen, für nöthig, und verordnen deshalb, mit Zustimmung Unserer ge-
treuen Stände, wie folgt: ·
gl.DieobrigkeitlichenVerhandlungeninKirchen-undSchulgemeindeangelegenk
heiten, die im öffentlichen Interesse des Kirchen- und Schulwesens und in Folge des Auf—
sichtsrechts eintreten, mit Einschluß der Vocationen zu geistlichen- und Schulstellen, sind
in allen Instanzen gebühren= und stempelfrei, und nur die unumgänglichen, bei
den niedern Instanzen erwachsenen, Verläge, mit Einschluß der Schreibelöhne, in Ge-
mäßheit der Vorschriften des Gesetzes: einige Bestimmungen über die Verpflichtung der
1844. 19