Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Kirchen= und Schulgemeinden zu Aufbringung des für ihre Kirchen und Schulen er- 
forderlichen Aufwandes betreffend, vom 8ten März 1838, 8 1, zu bezahlen. 
Gelangen jedoch Kirchen- oder Schulgemeindeangelegenheiten als Partheisachen in den 
Administrativjustiz- oder Rechtsweg, oder ist eine obrigkeitliche Verhandlung lediglich im 
Privatinteresse einer Gemeinde, auf ihr Ansuchen, vorzunehmen, so leiden die über Liqui- 
dirung, Ab= und Erstattung von Kosten geltenden allgemeinen Grundsätze Anwendung. 
Gleiche Sportel= und Stempelpflicht tritt auch in Beschwerdesachen und solchen Fäl- 
len ein, wo durch unbegründete Anbringen oder Weigerungen, oder verhangene Säum- 
nisse, oder durch gesetzwidriges Verfahren der Gemeinden, oder Gemeindebehörden, obrig- 
keitliche Verhandlungen veranlaßt worden sind. 
§ 2. Für die Beaufsichtigung und Leitung der Verwaltung des Kirchenvermögens und 
der damit in Verbindung stehenden Fonds passirt aus solchen der weltlichen Coinspection, in- 
dem es wegen der Ephoren hierunter bei der Generalverordnung vom 10ten Januar 1839 
bewendet, außer den Verlägen, noch eine billige Vergütung. Diese ist, nach Maaßgabe 
des Betrags des Vermögens, und der dabei regelmäßig wiederkehrenden Bemühungen, 
von der Consistorialbehörde auf einen festen Satz zu bestimmen. Dieselbe soll jedoch, 
einschließlich der durch das Generale vom 26sten März 1810 für Abnahme und Durch- 
gehung der Jahresrechnungen geordneten Gebühren, ohne Genehmigung des Ministerii des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts, den Satz von drei Procent der laufenden jährlichen 
Einnahme der betreffenden Aerare oder Fonds von deren Vermögen an Grundstücken, 
nutzbaren Gerechtsamen und Capitalien, oder wenn die nach diesen drei Procent zu be- 
rechnende Vergütung weniger als zwei Thaler jährlich betragen würde, diesen letzteren 
Satz in keinem Falle übersteigen. 
Für außerordentliche Bemühungen, z. B. bei Verpachtung oder Parcellirung von Grund- 
stücken, Vertheidigung von Gerechtsamen 2c. ist die Consistorialbehörde, insofern sie dieß 
für angemessen erachtet, eine besondere, nach Maaßgabe des Umfangs der Bemühung, 
der dabei bewiesenen Umsicht und Thätigkeit und der vorhandenen Mittel zu bemessende, 
Vergütung zu bestimmen berechtigt. 
§ 3. Angelegenheiten der Pfarr= und Schullehne sind nach § 1 zu behandeln. 
Bei außerordentlichen Bemühungen kann jedoch der weltlichen Obrigkeit eine beson- 
dere Vergütung bewilligt werden, wobei solchenfalls nach § 2 zu verfahren ist. 
#U# 4. Angelegenheiten der Stiftungen für Kirchen= und Schulzwecke sind, wenn 
a) deren Ertrag so unbedeutend ist, daß durch Entnehmung von Kosten der Zweck 
der Stiftung wesentlich beeinträchtigt werden würde, nach § 1, dafern hingegen 
b) deren Ertrag solches gestattet, nach § 2 zu behandeln. 
Hat der Stifter selbst für die mit der Verwaltung seiner Stiftung verbundenen Be- 
mühungen ein gewisses Honorar ausgesetzt, so hat es dabei lediglich zu bewenden. Nur 
unter wesentlich veränderten Verhältnissen, z. B. wenn der Fond sich bedeutend erhöht oder 
vermindert hat, kann, mit Genehmigung des Ministerii des Cultus und bffentlichen Un-
	        
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