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terrichts, eine Abänderung des stiftungsmäßigen Honorars, beziehendlich auf Ansuchen des
Verwalters, angeordnet werden.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches In-
siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 2ten April 1844.
Friedrich August.
(1.) Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim.
.20.) Verordnung,
zu Ausführung des Gesetzes, die Erhebung von Sporteln in Kirchen= und
Schulsachen betreffend;
vom 2ten April 1844.
Zu Ausführung des unterm heutigen Tage bekannt gemachten Gesetzes, die Erhebung
von Sporteln in Kirchen- und Schulsachen betreffend, wird andurch Folgendes verordnet:
8 1. Unter der „Obrigkeit in Kirchen= und Schulsachen“ in unterer Instanz ist Zu # 1 des
in den Erblanden die verfassungsmäßige Inspectionsbehörde, in der Oberlausitz die Col- Gesetzes.
laturbehörde oder diejenige Gerichtsbehörde, welche die Inspectionsbefugnisse auszuüben
hat, zu verstehen.
§ 2. Unter den Verlägen passirt auch der Reiseaufwand an Fortkommen und Aus-
lösung bei nothwendigen Erpeditionen außerhalb des Orts, an welchem die Ephoral= und
beziehendlich Amts= oder Gerichtsstelle befindlich ist, und außerhalb der Flur dieser Orte,
nach den tarordnungsmäßigen Ansätzen, jedoch, soviel die Erblande betrifft, mit Aus-
nahme der Schulrevisionen der Superintendenten, wegen deren es bei der Verordnung
vom 10ten Januar 1839 bewendet.
Für das Fortkommen ist bei zusammengesetzten Inspectionsbehörden, deren Mitglieder
an demselben Orte ihren Wohnsitz und ihre amtliche Stelle haben, in der Regel und
wenn nicht besondere Umstände, die solchenfalls bei der Liquidation zu bemerken sind,
eine Ausnahme bedingen, nur ein einmaliger Ansatz für beide Mitglieder, einschließlich
des etwa zuzuziehenden Protocollanten, statthaft.
§J 3. Zu Rechtfertigung des Sportelansatzes in Fällen, welche die Behörde erster
Instanz als Administrativjustizsache betrachtet, hat solche diese Eigenschaft
derselben im Eingange des, von ihr zu ertheilenden, Bescheides durch die Worte:
„In Administratiojustizsachen N. N's. gegen N. N.“
oder in dem, etwa vorher von ihr zu erstattenden, Berichte jedesmal ausdrücklich zu be-
merken, wodurch zugleich einem sonstigen Erfordernisse dieser Proceßgattung entsprochen wird.
Es bleibt jedoch gedachter Behörde nachgelassen, in Fällen, wo sie zweifelhaft ist,
ob. ihre Ansicht von der Eigenschaft der Sache bei der vorgesetzten Behörde Billigung