Zu & 2 des
Gesetze
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finden werde, statt der wirklichen Verwendung von Stempelpapier, nur mit Notirung
von „Stempelnachtrag“, zu verfahren.
§& 4. a) Zu den mmit dem Kirchenärare in Verbindung stehenden Fonds" gehören
alle diejenigen, welche zwar nicht unter dem Namen: „Kirchenärar“ verwaltet werden,
deren Erträge aber doch zu allgemeinen, oder besondern Zwecken der Kirche bestimmt
sind, z. B. sogenannte geistliche Kasten, oder Einnahmen, besonders verwaltete Holzcassen 2c.
b) Die Beaufsichtigung und Leitung der Verwaltung der Schulcassen ist den Ge-
schäften in Schulgemeindeangelegenheiten beizuzählen und daher nach § 1 des Gesetzes
zu beurtheilen. Nur rücksichtlich derjenigen Privatstiftungen für den Schulzweck, welche
der Schulcasse jährliche Zuflüsse gewähren, kömmt § 4 des Gesetzes zur Anwendung.
§ 5. Unter „Einnahme“ ist in § 2 des Gesetzes nicht der, nach Abzug der etat-
mäßigen Ausgaben verbleibende, Ueberschuß, sondern der wirkliche Ertrag, jedoch nach
Abzug desjenigen Aufwandes zu verstehen, welcher die Beziehung der Nutzung unmit-
telbar bedingt; z. B. Holzschlägerlöhne, Einnehmergebühren 2c.
Dagegen bleiben Einnahmeposten, die
a) nur durchlaufend sind, oder
b) nicht den Nutzungen, sondern der Substanz angehören, z. B. eingegangene Capi-
talien, sowie außerordentliche Zuflüsse, z. B. Legate, dabei außer Rücksicht.
& 6. Bei Feststellung des jährlichen Honorars ist in der Regel ein Durchschnitt
der Einnahme aus den drei Jahren 1841, 1842 und 1843 zu Grunde zu legen.
§# 7. Die, nach § 3 des Generale's vom 26sten März 1810 und — in der Ober-
lausitz — nach § 104 und 105 des Regulatios vom 1 #ten August 1813 für Durch-
gehung und Abnahme der Kirchenrechnungen der Kircheninspectionsbehörde ausgesetzten,
Gebühren fallen künftig auch rücksichtlich der weltlichen Coinspectionen und beziehendlich
der Collaturbehörden (§ 1), gegen das mehrgedachte fire Honorar, weg.
& 8. Das letztere ist in der Regel am Ende des bürgerlichen Jahres zahlbar.
Uebersteigt jedoch der Jahresbetrag desselben die Summe von zwanzig Thalern — —,
so darf die Erhebung je zur Hälfte am Schlusse jedes Halbjahres geschehen.
8 9. Die sportel- und stempelfreie Behandlung der, § 2 des Gesetzes bemerkten,
Angelegenheiten tritt erst mit dem 1sten Juli dieses Jahres, von diesem Zeitpuncte an aber
unbedingt, mithin auch in dem Falle ein, wenn das dafür zu gewährende Honorar bis
dahin noch nicht festgestellt sein sollte. Es ist aber letzteres solchenfalls von gedachtem
Tage an nachträglich zu zahlen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 2ten April 1 844.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
Letzte Absendung: am 24st8en April 1844. Heymann.