Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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teren Entfernung einiger Uebernahmsorte von einander sich als zweckmäßig darstellt und in 
Rücksicht auf die eingetretene Vermehrung der Königlichen Gerichte in der Nähe der Böhmi- 
schen Grenze Sich veranlaßt gefunden, auf eine anderweite Regulirung dieser Schubüber- 
nahmestationen Bedacht zu nehmen und deshalb mit dem K. K. Böhmischen Landesgubernium 
zu Prag eine entsprechende Uebereinkunft getroffen. 
In Gemähheit derselben sind 
A. im Königreiche Sachsen 
das Königl. Gericht zu Adorf, 
das Landgericht Eibenstock, 
das Kreisamt Schwarzenberg, 
das Königl. Gericht zu Oberwiesenthal, 
das Justizamt Wolkenstein, 
das Justizamt Zöblitz, 
das Justizamt Frauenstein, 
das Königl. Gericht zu Altenberg, 
das Justizamt Pirna, 
das Justizamt Hohenstein, 
das Königl. Gericht zu Neusalze und 
der Stadtrath zu Zittau 
zur Uebernahme der aus Böhmen kommenden Schüblinge, sowie 
B. im Königreiche Böhmen 
für den Ellnbogner Kreis: 
die herrschaftlichen Aemter zu Asch, Graslitz und Neudeck, 
für den Saatzer Kreis: 
die Magistrate der Städte Preßnitz, Catharinenberg und Sebastiansberg, 
für den Leitmeritzer Kreis: 
das herrschaftliche Amt zu Schönwald, 
die Oberämter der Herrschaft Hainspach, Schluckenau und Rumburg, 
sowie der Magistrat zu Georgenthal und 
für den Bunzlauer Kreis: 
das Herrschaft Grafensteiner Oberamt 
zur Uebernahme der aus Sachsen kommenden Schüblinge bestimmt, was unter Aufhebung der 
Verordnung der vormaligen Landesregierung vom 2 Ssten März 1820 (Gesetzsammlung vom 
Jahre 1820, Seite 38 flg.), ingleichen der Verordnung des Ministeriums des Innern vom 
Aten August 1838 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1838, Seite 400), sowie der 
sonst erlassenen schriftlichen Anordnungen zur Nachachtung und mit der Weisung für die be- 
treffenden diesseitigen Behörden bekannt gemacht wird, nicht nur die Transporte der Schüb- 
linge in möglichst gerader Richtung zu bewirken, sondern auch in den letzteren auszustellenden
	        
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