Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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ausführbarkeit einer Syndicatserrichtung in der, durch die Erl. Proceßordnung ad Tit. VII, 
§6 deshalb vorgeschriebenen, Form ergeben. 
Nachdem hierauf von einer Versammlung der Mehrzahl der Parochianen auf Anordnung 
eines geeignetern Wahlverfahrens angetragen, auch die Unzulänglichkeit der bestehenden Gesetze 
für den vorliegenden Fall begründet gefunden worden ist, so verordnen Wir, auf den Grund 
des § 88 der Verfassungsurkunde, daß die Vertreter der katholischen Kirchengemeinde zu Leip- 
zig auf folgende, auch zur Legitimation in Processen ausreichende, Weise erwählt werden sollen: 
§&# 1. Alle im Bezirke der katholischen Parochie Leipzig, nach dem, durch Bekanntmachung 
vom 1 sten Februar 1828 unter V. (Gesetzsammlung S. 11) festgesetzten, Umfange derselben, 
wohnhaften Personen katholischer Confession, welche eine selbstständige Haushaltung führen, 
sind bei der Wahl von Vertretern dieser Kirchengemeinde sowohl stimmberechtigt, als wählbar. 
Diese Regel leidet nur insofern eine Ausnahme, als Frauen, unter obiger Voraussetzung, 
zwar stimmberechtigt, aber nicht wählbar sind. 
Diese Stimmberechtigung kann auch von katholischen Ehefrauen protestantischer Männer, 
jedoch nur durch letztere, ausgeübt werden. 
§# 2. Zur gültigen Vorladung der Kirchengemeinde ist die namentliche Vorladung der ein- 
zelnen Stimmberechtigten und deren Insinuation durch verpflichtete Boten oder Gerichtsper- 
sonen nicht erforderlich, vielmehr gnügt hierzu die öffentliche Vorladung aller etwanigen 
Stimmberechtigten in der, durch Gesetz vom 27 sten October 1834, einige Abänderungen im 
Proceßverfahren betreffend, unter III für öffentliche Vorladungen vorgeschriebenen, Form. 
63. Das Wahlgeschäft ist, nach Analogie der Vorschriften der allgemeinen Städteord- 
nung vom 2ten Februar 1832, §§ 139, 140, 141 und 143 bis 147, durch Abgabe von 
Stimmzetteln, welche an mehreren Orten gleichzeitig erfolgen kann, zu bewirken. 
#64. Zur Gültigkeit der Wahl ist weder eine gewisse Anzahl Abstimmender, noch absolute 
Stimmenmehrheit erforderlich, vielmehr sind diejenigen, welche unter den bei der Wahl wirk- 
lich abgegebenen Stimmen relativ die meisten erhalten haben, als gültig erwählt anzusehen. 
§ 5. Mit Ausführung dieser Verordnung ist Unser Ministerium des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts beauftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung eigenhändig vollzogen, und Unser Kö- 
nigliches Infiegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 1 sten Mai 1844. 
Friedrich August. 
J von Koenneritz. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. 
) von Nostitz-Wallwitz. von Wietersheim. 
 
	        
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