Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(∆ 149) 
25.) Verordnung, 
die Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über den Schul= und Religions- 
unterricht der Kinder aus gemischten Ehen betreffend; 
vom 2ten Mai 1844. 
E: ist wahrzunehmen gewesen, daß die, im Gesetze vom 1 sten November 1836 hinsicht- 
lich des Schulunterrichts der Kinder aus gemischten Ehen ertheilten, Vorschriften, nament- 
lich in Beziehung auf den Religionsunterricht, wegen ungnügender Ueberwachung oder auch 
wohl unrichtigen Verständnisses derselben, nicht immer pünctlich vollzogen worden sind. 
Wenn nun die Obrigkeiten, welchen in § 19 des Gesetzes im Allgemeinen zur 
Pflicht gemacht ist, „von Amtswegen dafür Sorge zu tragen, daß diesem Gesetze in allen 
Puncten nachgegangen werde,“ in vollständiger Erfüllung dieser Obliegenheit bisher durch 
den Mangel besonderer, die Führung sorgfältiger Aufsicht dießfalls erleichternder und 
sichernder, Bestimmungen behindert gewesen sind, so wird zu dessen Abhülfe, und zu be- 
höriger Vollziehung gedachten Gesetzes überhaupt, mit Allerhöchster Genehmigung, andurch 
verordnet, wie folgt: 
., . ,, , Gegenstand der 
§ 1. Vor Aufnahme schulpflichtig werdender Kinder in eine öffentliche Schule hat bicsfalsieen En- 
jederzeit die doppelte Erörterung stattzufinden: Nafahs beln 
A.) ob sich unter solchen Kinder befinden, auf welche das, nachstehend im Auszuge Schulkindenn. 
wieder abgedruckte, Gesetz vom 1sten November 1836, die religiöse Erziehung 
der von Aeltern verschiedener Confessionen erzeugten Kinder betreffend, Anwendung 
leidet, also 
a) Kinder aus einer Ehe zwischen evangelischen und katholischen Glaubensgenossen, 
b) außereheliche Kinder, auf welche sich die besondern Vorschriften der §8 10 
und 11 gedachten Gesetzes beziehen, 
e) Avdoptiokinder in dem § 16 desselben Gesetzes bemerkten Falle; 
sowie, wenn einer oder der andere dieser Fälle eintritt, 
B.) in welcher Confession die betreffenden Kinder 
a) nach den Vorschriften des gedachten Gesetzes, oder 
b) kraft etwa vorhandener, nach ersterem zulässiger und gültiger anderweiter Be- 
stimmungen, insbesondere Verträge, 
zu erziehen sind. 
§& 2. Diese Erörterung liegt Wem diese 
a) zunächst venjenigen Personen ob, welche die, nach §§ 51 und 32 der Ausfüh- ger ob- 
rungsverordnung zum Schulgesetze vom gten Juni 1835, vorgeschriebenen Listen
	        
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