Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Wie diese 
Eroͤrterung zu 
bewirken, und 
deren Ergebniß 
anzumerken ist. 
(150 ) 
über die, mit jedem neuen Schulhalbjahre, oder im Laufe desselben schulpflichtig 
werdenden, Kinder zu fertigen und zu prüfen haben. 
Deren Ergebniß ist in den gedachten Listen mit zu bemerken. 
b. 
Der Schullehrer ist verpflichtet, diese Listen in der fraglichen Beziehung vor Auf- 
nahme neuer Schüler, oder spätestens am Tage dieser selbst nochmals sorgfältig 
durchzusehen, jeden dießfalls sich ergebenden Zweifel aber, der nicht auf Grund 
notorischer Thatsachen der sofortigen Berichtigung fähig ist, dem Loralschulinspec- 
tor sofort anzuzeigen. 
c) 
83. 
b) 
Der Localschulinspector hat, auch wenn er bereits an der Prüfung der unter a 
bemerkten Listen Theil genommen hat, binnen längstens vier Wochen, nach An— 
fang des Schulhalbjahres, genau zu erörtern, ob vorstehende Vorschriften allent- 
halben befolgt worden, und das Ergebniß zu dem in der Ausführungsverordnung 
zum Volksschulgesetze, § 165 vorgeschriebenen Schulprotocolle zu bemerken. 
a) Da eheliche Kinder (aus gemischten Ehen) nach § 6 des Gesetzes vom 1sten 
November 1836 der Confession des Vaters folgen, so bedarf es bei solchen in 
der Regel lediglich der Befragung der Mutter darüber, ob und mit welchen Be- 
stimmungen ein, von dieser Gesetzesstelle abweichender, Vertrag, oder sonst einer 
der, in dem Gesetze vom #sten November 1836 erwähnten, Fälle etwa vorhan- 
den sei, in welchen eine Ausnahme von der § 6 festgesetzten Regel angeordnet 
oder gestattet ist. (z. B. § 9) Wird sich dabei auf einen Vertrag bezogen, so 
ist derselbe, da nöthig, durch Vernehmung mit derjenigen Obrigkeit, vor welcher 
solcher abgeschlossen worden, herbeizuschaffen, sowie in den übrigen gedachten Fäl- 
len die Bescheinigung der, die Ausnahme von §& 6 bedingenden, Thatsache nicht 
blos aufzuerlegen, sondern von Amtswegen thunlichst zu vermitteln. 
In den § 1 gegenwärtiger Verordnung unter b und c bemerkten Fällen ist die 
Erörterung auf die betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 1sten November 
1836, und zwar, soweit thunlich, durch Befragung derjenigen Personen zu rich- 
ten, welchen, unter mehrern gleichzeitig Betheiligten, das Gesetz die entschei- 
dende Stimme über die confessionelle Erziehung der Kinder einräumt. (§9## 10, 
11, 16) Zu diesen Personen ist auch in dem § 16 gedachten Falle die allein 
überlebende Mutter zu zählen. Für die Beibringung der erforderlichen Beschei- 
nigung ist auch hier, wie unter a, zu sorgen. 
Je) Sind die nach a und b zu befragenden Personen verstorben, oder nicht zu er- 
langen, so sind ad a nur der Vater, oder, ist auch dieser gestorben oder nicht 
zu erlangen, die dermaligen Erzieher des Kindes, ad b aber lediglich die Letzte- 
ren zu befragen. Die, nach Vorstehendem unter a und b zu erfordernde, Er-
	        
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