Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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klärung ist von den betreffenden Personen mittelst Handschlags an Eides Statt zu 
bekräftigen, auch darüber von dem Vorsitzenden der Schuldeputation, oder des 
Schulvorstandes jedesmal eine, von den Comparenten mit zu unterschreibende, 
Registratur aufzunehmen, und solche zum Schulprotocolle zu bringen. 
Wird hingegen entweder eine bestimmte Auskunft von dem dermaligen Erzie— 
her nicht erlangt, weil er eine solche nicht geben zu können, versichert, oder wird 
eine verneinende Erklärung abgegeben, und es tritt dabei der Verdacht einer ab- 
sichtlichen Verschweigung ein, so ist wegen etwaiger Eristenz eines Vertrags, oder 
einer andern maaßgebenden Bestimmung von Amtswegen, und zwar wegen eines 
Vertrags bei der betreffenden Gerichtsbehörde, die nöthige Erkundigung einzuziehen. 
d) Auch hat der Schullehrer, nach erfolgter Feststellung der Confession, in welcher 
dergleichen Kinder zu erziehen sind, das Ergebniß in allen Fällen in der § 54 
der Verordnung zum Schulgesetze vorgeschriebenen Haupttabelle unter A, und zwar 
in l zweiten Colonne derselben mit den Worten:, zu erziehen“ anzu- 
merken. 
&. Steht nach Obigem die Confession, in welcher ein Kind zu erziehen ist, fest, Handhabung 
so darf dasselbe, nach dem klaren Sinne des Gesetzes vom 20sten Februar 1827, 9 58, sten Gerltes, 
in Verbindung mit § 3 des Schulgesetzes, an Orten, wo öffentliche Schulen für beide Schulen für 
Confessionen bestehen, unter keinerlei Vorwande in die öffentliche Elementarschule beide Confes- 
einer andern Confession, als der, in welcher es zu erziehen ist, aufgenommen werden. sionen sind. 
# 5. An Orten, für welche nur öffentliche Schulen einer Confession bestehen, ist b) An Orten, 
zwar ein, an sich einer andern Confession angehöriges, Kind aus gemischter Ehe in die= für welche 
selbe aufzunehmen, jedoch solchem die Theilnahme am Religionsunterrichte nicht nurferene 
anders, als nach Aushändigung eines, von der ordentlichen Obrigkeit ausgestellten, an eine Schule 
den Localschulinspector gerichteten, Erlaubnißscheins, welchen letzterer in Ur= oder Abschrift ist. 
zum Schulprotocolle zu bringen, und wonach er den betreffenden Lehrer anzuweisen hat, 
zu gestatten. 
8 6. Eine solche Erlaubniß hat die Obrigkeit In wie weit die 
a) nach § 17 des Gesetzes vom isten November 1836 in dem Falle, wenn ein Döritkeit die 
Vertrag vorhanden ist, nach welchem das betreffende Kind in einer andern Con- aSbellnahmee 
fession als derjenigen, welche das Gesetz vorschreibt, und welcher die Ortsschule richtküberhaupr 
angehört, zu erziehen ist, in keinem Falle zu ertheilen. erlauben darf. 
b) Handelt es sich dagegen nur um eine Abweichung von der gesetzlichen Regel, so 
darf zwar die gevachte Erlaubniß, auf ausdrückliches Verlangen des Vaters, oder der Er- 
zieher, gewährt werden, jedoch nicht anders, als nachdem die Obrigkeit 
aa) diejenigen, denen die Sorge für die Erziehung solcher Kinder obliegt, zu ih- 
rer dießfallsigen gesetzlichen Verpflichtung aufgefordert, auch 
 
	        
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