Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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bb) durch gewissenhafte Erörterung aller einschlagenden Verhältnisse davon sich 
überzeugt hat, daß ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeit ein zweckmäßiger 
Religionsunterricht des betreffenden Kindes in der gesetzlichen Confession am 
Orte nicht zu erlangen ist. 
Verfahren hin- #*# 7. In Fällen, wo nach § 6 unter a die Theilnahme des Kindes am Religions- 
zutihe unterrichte in der Ortsschule schlechterdings nicht zu gestatten ist, hat der Localschulinspee- 
Theilnahme am tor die Aeltern oder Exzieher desselben zu bedeuten, daß sie, nach § 3 des Schulgesetzes, 
Neligionsunter= ihrer Verbindlichkeit, für den Religionsunterricht des Kindes zu sorgen, in anderer Maaße 
chie ver sagt gnügend nachkommen, und daß solches von ihm geschehen, im Schulprotocolle zu bemer- 
· ken. Auch hat derselbe, daß dieser Weisung nachgegangen werde, insoweit genau zu über— 
wachen, daß er fich überzeugt, ob und welche Einrichtung die Aeltern hierunter getroffen 
haben. Findet derselbe hierbei, daß diese binnen längstens sechs Monaten, von Aufnahme 
des Kindes in die Ortsschule gerechnet, ihrer Verbindlichkeit hierunter nicht gnügend nach— 
gekommen sind, so hat er solches sowohl der Schulinspection, bei katholisch zu erziehenden 
Kindern der Ortsobrigkeit, als dem competenten Pfarrer derjenigen Confession, in welcher 
das Kind zu erziehen ist, anzuzeigen. Dagegen fällt jede weitere Verbindlichkeit desselben 
weg, wenn mit Vorbewußt des competenten Pfarrers für den Religionsunterricht des be- 
treffenden Kindes in irgend einer Maaße gesorgt worden ist. 
Grenze und 
Inhalt der Er- §& . In den Fällen, in welchen, nach §6, die Obrigkeit die Erlaubniß zur Theil- 
laubniß bei ge= nahme am Religionsunterrichte in der Ortsschule ertheilen darf, ist diese jedoch ausdrück- 
statterer lich nur bis zur Zeit des Ablaufs desjenigen Schulhalbjahres zu ertheilen, welches dem 
bcheütnahme. erfüllten zehnten Lebensjahre oder dem eilften Geburtstage des Kindes zunächst vorher- 
geht. In diesem Erlanbnißscheine ist der Vater zugleich zu bedeuten, daß eine, über 
das zehnte Altersjahr hinaus fortgesetzte, Theilnahme des Kindes am Religionsunterrichte 
in der Ortsschule, insoweit nicht nach § 11 Genehmigung dazu ertheilet wird, eine spä— 
tere Zurückführung desselben zu der Confession, in welcher es nach dem Gesetze eigentlich 
zu erziehen gewesen wäre, ganz ausschließen würde. 
Verwarnung 	. Mindestens sechs Wochen vor Eintritt des § 8 gedachten Zeitpuncts hat, in dem 
96. Dee or §3, a gedachten Falle, der Localschulinspector den Vater, oder in dessen Ermangelung, so- 
Normalter= fern derselbe nicht, bei nur zeitweiliger Abwesenheit, durch Requisition der Obrigkeit seines 
mins. Aufenthaltsorts beschieden, oder dieß bis zu seiner, vor Eintritt des gedachten Zeitpunets 
erfolgenden, Rückkehr ausgesetzt werden kann, diejenigen, welchen die Sorge für Erziehung 
des Kindes gesetzlich obliegt, nochmals auf die Wirkung einer längern Theilnahme des 
Kindes am Religionsunterrichte in der Ortsschule aufmerksam zu machen, und darüber, daß 
solches geschehen, sowie über dessen oder deren etwanige Erklärung eine, von diesen auf 
Vorlesen mit zu unterschreibende, Registratur aufzunehmen, und solche nicht nur zum 
Schulprotocolle zu bringen, sondern auch der Obrigkeit mitzutheilen.
	        
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