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Fle tifann 13. Ueber alle, in eine Ortsschule aufgenommene, Kinder von Aeltern verschie-
üiber Kinde aue ge= dener Confession (6 1, A, àa—c gegenwärtiger Verordnung) ist ein fortlaufendes Ver-
mischten Ehen. zeichniß, nach Maaßgabe des Sub A. beigefügten Schema's zu fertigen und fortzuführen.
§ 14. Den Schuldeputationen, Schulvorständen und Schullehrern, auch, in dem
Anweisungzu pünct= 10 bemerkten Falle, den Vorständen von concessionirten Sammelschulen, oder Erzie-
zucher Deolun hungsinstituten, den Localschulinspectoren, und allen Obrigkeiten, denen hierbei die Vor-
schrift § 19 des Gesetzes vom isten November 1836 überhaupt nochmals eingeschärft
wird, wird die pünctliche Befolgung dieser Verordnung in allen, ganz vorzüglich aber in
den, § 10 und 11 bemerkten, Fällen zur besondern Pflicht gemacht, und hegt Man zu
denselben das feste Vertrauen, daß es der Anwendung von Strafen, welche nach Maaß-
gabe der bewiesenen Versäumniß oder Gefährde unnachsichtlich eintreten würden, nicht be-
dürfen werde.
TAufsichtsführung. § 15. Die Schulinspectionen, insbesondere die Superintendenten, sowie die Kreis-
Kirchen= und Schulräthe, in Betreff der katholischen Schulen die geistlichen Oberbehörden,
sowie die weltlichen Behörden, namentlich die Kreisdirectionen, haben beziehendlich bei ih-
ren Revisionen, und sonst sorgfältige Obsicht zu führen, daß vorstehenden Vorschriften al-
lenthalben behörig nachgegangen werde, und sich zu dem Ende bei jeder Revision das § 13
vorgeschriebene Verzeichniß vorlegen zu lassen.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, ohne Unterschied der Coxfession, gebührend
zu achten.
Dresden, den 2ten Mai 1844.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Wietersheim.
Schreyer.
Auszug
aus dem Gesetze vom Isten November 1836,
die religibse Erziehung der von Aeltern verschiedener Confessionen erzeugten
Kinder betreffend.
§ 6. Die aus gemischten Ehen erzeugten Kinder sind in der Regel in der Confession
des Vaters zu erziehen.
Es ist jedoch den Aeltern gestattet, durch freie Uebereinkunft, unter den im folgenden
§ vorgeschriebenen Erfordernissen, hierüber unter sich etwas Anderes festzusetzen.