Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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§& 7. Eine solche Uebereinkunft der Brautleute oder Ehegatten über die Confession 
der Kinder ist an eine Einwilligung der Aeltern, Vormünder, oder Geschlechtscuratoren nicht 
gebunden; es sind jedoch hierbei theils die allgemeinen Bedingungen eines rechtsbeständigen 
Vertrags, theils auch folgende Formen zu beobachten: 
a) die Erklärung muß vor dem ordentlichen Richter des Bräutigams oder Ehemanns- 
und insofern derselbe ein Ausländer ist, und im Inlande ein bestimmtes Wohn- 
sitzrecht noch nicht erlangt hat, vor dem competenten Richter der Braut, 
b) an Gerichtsstelle, 
) von beiden Theilen, welche deshalb persönlich erscheinen müssen, und 
d) ohne Zulassung eines Geistlichen oder anderer Personen, 
abgegeben und über vieselbe ein legales Protocoll in gesetzlicher Form aufgenommen werden. 
Der Richter hat hierbei aller Einwirkung auf die Willenserklärung der Paciscenten sich zu 
enthalten, wodurch jevoch nicht ausgeschlossen ist, daß derselbe über die Willensfreiheit sich 
durch Befragen ver Paciscenten Gewißheit verschaffen, auch dieselben auf die gesetzlichen 
Folgen solcher Verträge aufmerksam machen könne. 
&'.Dergleichen Vereinigungen können sowohl vor Eingehung der Ehe, als wäh- 
rend derselben geschlossen, auch mit Beobachtung der § 7 enthaltenen Vorschriften wieder 
aufgehoben oder verändert werden. Auf die religiöse Erziehung derjenigen Kinder aber, 
welche das sechste Jahr bereits erfüllt haben, ist der Abschluß, die Aufhebung oder Ver- 
änderung solcher Vereinigungen ohne Einfluß. 
& 9. Auf die zur Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes schon bestehenden ge- 
mischten Ehen haben vorstehende Bestimmungen gleichfalls Anwendung, insoweit nicht vor- 
her von den Aeltern der in solcher Ehe erzeugten Kinder bereits ein Anderes ausdrücklich 
oder stillschweigend vereinbart oder bestimmt worden. 
Ist bei dergleichen Ehen nur ein Theil der Aeltern noch am Leben, so entscheidet im 
Zweifelsfalle die Bestimmung des Ueberlebenden. 
Sind beide Theile verstorben, so wird das Kind solchenfalls in der bisherigen Con- 
fession forterzogen, oder wenn der Religionsunterricht noch nicht begonnen hat, in der Con- 
fession des Vaters. 
Bei Aeltern, welche sich erst künftig in das Königreich Sachsen wenden, wird dasjenige 
zur Anwendung gebracht, was die gesetzliche Verfassung des Landes, wo die Ehe geschlossen 
worden, hierüber mit sich bringt, dafern sie nicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
C7 und 8) ein Anderes unter sich festsetzen. 
§ 10. Uneheliche Kinder werden in der Regel in der Kirche der Mutter getauft und 
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