Namen.
Zweck.
Mittel.
Beitrittsfähig-
keit.
Serienbildung.
Sitz und Ge-
richtsstand.
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Sta t u t
für den erbländischen ritterschaftlichen Creditverein im Königreiche Sachsen.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
& 1. Der erbländische ritterschaftliche Creditverein im Königreiche Sachsen ist ein, un-
ter Genehmigung der Königl. hohen Staatsregierung gebildeter, als moralische Person an-
erkannter Verein Sichsischer erbländischer Gutsbesitzer (§ 4).
#J#2. Derselbe soll und wird den Besitzern und Besitzerinnen beitrittsfähiger Landgüter
der Erblande die Möglichkeit gewähren, hypothekarische Geldschulden, welche einer Kündigung
Seiten des Vereins in der Regel nicht unterliegen, aufzunehmen und deren Verzinsung und
allmählige Tilgung sichern.
& 3. Die Geldmittel zu Zahlung der Hauptstämme bei der Darleihung gewinnt der
Verein durch Ausgabe zinsbarer Pfandbriefe, deren Inhaber seine Gläubiger werden.
§ 4. Bieitrittsfähig sind
a.) die Herrschaften in den Erblanden,
b.) diejenigen Rittergüter, welche in der Beilage zur Verordnung vom 6ten November
1832 unter I, II, IV und V verzeichnet stehen,
C.) diejenigen Güter, welche, ohne am gedachten Orte verzeichnet zu sein, das Recht,
auf Kreistagen zu erscheinen, bisher genossen haben,
und
d.) solche Bauerngüter in den Erblanden, welche 2400 Steuereinheiten und darüber
aufhaben,
insgesammt unter der Voraussetzung, daß sie sich nach vorliegendem Statute zur Aufnahme
eignen.
Der Verein wird dann, wenn die erste Serie seiner Pfandbriefe fünf Jahre lang in
Ausloosung gestanden hat, ferner erwägen: Ob und unter welchen Bedingungen künftighin
auch bäuerliche Grundstücke von minderem Schätzungswerthe, als 2400 Steuereinheiten, für
beitrittsfähig erklärt werden können und bei hoher Staatsregierung dießfalls entsprechende
Anträge stellen.
6 5. Nach der Reihe des Eintritts in den Verein werden Serien gebildet, von denen
jede gleichmäßig verzinst und getilgt wird (§ 79 flg.).
§s#6. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und leidet vor dem dasigen Kreisamte Recht.