§ V.
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Vorliegendes Statut enthält lediglich Grundbestimmungen. Die weitere Aus= Normen.
führung und Entwickelung derselben, sowie die Aufstellung der nöthigen Formulare erfolgt
in dem Regulative und dem Büreaureglement.
8 8.
I.
II.
III.
IV.
8O.
Zweiter Abschnitt.
Leitung, Vertretung und Beaufsichtigung.
Die Geschäfte des Vereins werden besorgt durch Leitung.
den Vereinsvorstand,
die Generalversammlung,
einen Syndicus und
den Bevollmächtigten mit dem nöthigen Büreaupersonale.
Der Vorstand vertritt den Verein in allen und jeden Beziehungen und Rechts- Vertretung.
angelegenheiten, activ und passiv, gegen Dritte und bei allen gerichtlichen Handlungen, auch
Eidesleistungen. Er bedarf dazu keiner weiteren Legitimation, als die erfolgte Bekannt-
machung seiner Wahl (§ 61).
& 10. Alle, von der Verwaltung des Vereins statutenmäßig vollzogenen Urkunden Fortsetzung.
und Schriften, ihre Bücher und die daraus statutenmäßig ausgestellten Extracte gelten als
öffentliche Urkunden, die keines Anerkenntnisses bedürfen. Dergleichen Urkunden und Extracte
müssen von dem Vorsitzenden des Vorstandes (§ 65) oder dessen Stellvertreter, sowie dem
Bevollmächtigten (§ 67) vollzogen und beziehendlich beglaubigt sein. Diese Personen sind
deshalb vor dem Kreisamte Leipzig zu verpflichten.
& 11. Zu Ueberwachung des Vereins wird von der Staatsregierung ein Königl. Beaufsihhti-
Commissar bestellt. Derselbe ist berechtigt, an allen Sitzungen des Vorstandes und der 3ung-
Generalversammlung Theil zu nehmen und die Bücher, Schriften und Cassen des Vereins
jeder Zeit einzusehen. Ohne seine Zustimmung darf keine Hypothek des Vereins von Letz-
terem zur Löschung gebracht (§ 49) und kein Pfandbrief ausgegeben werden. Er hat dar-
auf zu sehen, daß mit den Geldern des Vereins statuten= und regulatiomäßig verfahren werde.
12.
Dritter Abschnitt.
Eintritt und Bedingungen desselben.
Die Aufnahme ist schriftlich in der, durch das Regulativ vorgeschriebenen Zeit Anmeldung.
und Form nachzusuchen und dabei die nöthige Nachweisung über die persönliche Befugniß
zu Schließung des Vertrags mit dem Vereine sowohl, als über das Eigenthum des zu ver-
pfändenden Grundstücks und die Dispositionsbefugniß darüber in dem erforderlichen Um-
fange beizubringen. «
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