Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Beseitigung der 
Dispositionsbe- 
schränkung. 
Höhe der Dar— 
lehne und 
Währung. 
Gewährung. 
Beitrag. 
Rententermine. 
Kündigung des 
Vereins 
(166) 
13. In allen Fällen beschränkter Veräußerungsbefugniß hat der Eigenthümer des 
Grundstücks die Einwilligung der Betheiligten legal beizubringen und überhaupt alle Anstände 
und Hindernisse, welche der Hypothekenbestellung in der erforderlichen Maaße bei der Hypo- 
thekenbehörde entgegenstehen, auf gesetzlichem Wege zu beseitigen. 
§ 14. Der Verein giebt kein Anlehn unter Eintausend Thalern und nicht über die 
Hälfte des statutenmäßig ermittelten Hypothekenwerths des zu verpfändenden Grundstücks. 
Seine Währung ist lediglich und ausschließlich der Vierzehnthalerfuß, oder überhaupt der 
jedesmalige Königl. Sächsische Silbermünzfuß. 
& 15. Der Verein zahlt das Anlehn bei Anmeldungen, welche innerhalb der ersten 
Serie erfolgen, nach Wahl des Eintretenden entweder in Pfandbriefen des Vereins nach dem 
Neunwerthe oder in Baarschaft, späterhin aber nur in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe. 
§ 16. Der Verein erhebt von dem Nennwerthe jeden bei ihm gemachten Anlehns, in- 
soweit es nicht durch die § 18 gedachten und durch die § 19 nachgelassenen Abschlagszah= 
lungen wiederum getilgt ist, von der Zeit an, wo er nach der Anmeldung sich zu Gewäh- 
rung desselben bereit zu halten hatte, bis zu völliger Abtragung desselben von dem jedes- 
maligen Besitzer des verpfändeten Grundstücks als jährliche Rente zu Verzinsung und all- 
mähliger Tilgung der Pfandbriefe, sowie zu Bestreitung der Administrationskosten und son- 
stigen Bedürfnisse (§§ 81 und 82) 
a.) so viel Procente, wie der Zinsfuß der Pfandbriefe aus der betreffenden Serie 
beträgt, und 
b.) noch höchstens zwei Drittheil Procent darüber. 
§ 17. Die Renten sind an den Verein in halbjährigen Terminen, und zwar jedesmal 
ein Vierteljahr vor dem nächsten Zinszahlungstermine der Pfandbriefe abzuführen und ent- 
weder auf dem Büreau des Vereins in Leipzig einzuzahlen oder auf Gefahr der Renten- 
pflichtigen dahin einzusenden. Das Postporto, nicht aber andere Transportkosten, trägt 
der Verein. 
& 18. Der Verein kann den Rentenpflichtigen nicht kündigen, außer in den, durch 
das Statut (§& 32, 34, 41 und 43) bestimmten Fällen, wo dann die Kündigung min- 
destens eine Frist von Sechs Monaten zu umfassen hat. Die Zahlungen in Folge aller 
solcher Kündigungen, sowie in Folge einer nothwendigen Subhastation und im Concurse zum 
Vermögen eines Rentenpflichtigen (§ 48), dieselben mögen das ganze Capital oder nur einen 
Theil oder den Rest desselben umfassen, sind, insoweit es der Summe nach (§ 51) thun- 
lich, in Pfandbriefen des Vereins von dem nämlichen Zinsfuße nach Nennwerth mit den 
Talons und den Coupons auf den instehenden Zinstermin zu bewirken. 
Außerordentli- 
che Abschlags- 
zahlungen der 
§ 19. Will ein Rentenpflichtiger außer der Abminderung, welche am Rentencapitale 
durch den Tilgungsfond statutenmäßig erfolgt, Capitalzahlungen leisten, so kann er solches
	        
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