Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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einzuziehen. Die geflissentliche Verschweigung solcher Lasten, welche den Werth 
des Grundstücks zu verringern geeignet sind, und die vorsätzliche Hinterziehung 
von Nachrichten über deren Vorhandensein und Umfang zieht, außer den gesetzlichen Stra- 
fen, auch eine Conventionalstrafe von der Hälfte des, nach 8 28 zu ermittelnden Capital= 
betrags von dem fraglichen Onere an die allgemeine Vereinscasse (§ 85) nach sich und 
berechtigt den Verein, das Darlehn zu kündigen. 
& 33. Obschon dem Grundstücksbesitzer unbenommen bleibt, auf Hypotheken, welche 
dem Vereine nachstehen, zu borgen, so hat er doch demselben, mit alleiniger Ausnahme 
der Fälle §§ 29 und 36, die erste Hypothek zu verschaffen und alle Hindernisse, welche 
diesem entgegenstehen, auf seine Kosten zu beseitigen. 
§34. Wenn nach Maaßgabe der Gesetzgebung des Königreichs Sachsen zur Zeit 
der Aufnahme des Anlehns ein Grundstück noch stillschweigend verpfändet sein kann, so hat 
sein Eigenthümer auf Verlangen des Vorstandes die Beseitigung solcher stillschweigenden 
Hypotheken beizubringen. Eine geflissentliche Verschweigung ist mit einer Conven- 
tionalstrafe von der Hälfte des verschwiegenen Betrags, wie § 32, zu ahnden. Der Ver- 
ein ist, wenn eine, erst nach der Darleihung zur Sprache gekommene stillschweigende Hy- 
pothek nicht sofort beseitigt wird, berechtigt, das Darlehn zu kündigen. 
*35. Alle ausdrücklichen Hypotheken, deren Erwerb oder Beseitigung zu Erlangung 
der ersten Hypothek für den Verein nöthig ist, sind entweder durch Cession auf diesen über- 
zutragen, oder, sowie jedenfalls alle Hindernisse, welche sonst noch der Begründung der 
ersten Hypothek entgegenstehen, vom Eigenthümer auf legalem Wege zur Löschung zu brin- 
gen und sonst hinwegzuschaffen, ehe das gesuchte Darlehn verwilligt werden kann. Die 
dießfallsigen Kosten trägt der Eigenthümer des Grundstücks. · 
§36.DemVereinestehtjedochdann,wenndenBedingungendesZ34und35 
nicht oder nicht völlig genügt werden könnte, frei, Geldansprüche, welche dabei in Frage 
kommen, mit ihrem Nennwerthe oder mit einem höheren, jedoch nicht das Doppelte über— 
steigenden Betrage von der Creditsumme, welche ohne dieselbe dem Gute und seinen Bei- 
stücken (§ 14 und § 24) einzurdumen sein würde, vorläufig in Abzug zu stellen und nach 
ihrer Löschung den Credit um ihren Betrag auf ferneren statutenmäßigen Antrag zu er- 
höhen. 
Beseitigung 
anderer Hypo- 
theken. 
a) stillschwei- 
gender. 
b) ausdrückli- 
cher. 
Fortsetzung. 
37. Die Stempelimpostabgabe bei Cessionen an den Verein und bei Hypotheken= Stempelsteuer. 
cassationen zum Behuf des Eintritts in denselben, sowie von Schuldverschreibungen und 
Bestellungen von Hypotheken für denselben trägt der Eintretende. Dahingegen findet Be- 
freiung von Schriften= und Werthstempel in allen den Fällen statt, wo dem Creditver- 
eine die Entrichtung dieser Steuer gesetzlich obliegen würde. 
§38. Dem Rentenpflichtigen des Vereins steht diesem gegenüber die Rechtswohlthat 
Cautelen.
	        
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