Urkunden.
Abtrennungen.
Fortsetzung.
Aufbringung
neuer Onera.
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der Competenz, der Gerichtsstand der Wiederklage und der Antrag auf Deposition für den
Fall des Unterliegens im bevorstehenden Processe nicht zu, vielmehr sind alle seine Ein-
wendungen und Einreden gegen den Verein mittelst besonderer Klage vor dessen Gerichts-
stand auszuführen. «
§39.DieCessionen,diedamitstetszuverbindendenAgnitionenunddieSchuld-
und Pfandverschreibungen an den Verein sind dem Statute und Regulative gemäß auszu—
fertigen und bei Letzterem Schemata dazu, sowie zu den Quittungen und den Hypotheken—
relarationen des Vereins aufzustellen.
Vierter Abschnitt.
Aufsichtsführung und Rechtsverfolgung.
§40. Die Rentenpflichtigen des Vereins dürfen vor gänzlicher Löschung der Hypo-
thek keine Dismembration der Pfandgrundstücke und keine abgesonderte Veräußerung der,
mit einem Rittergute zusammen dem Vereine verpfändeten anderen Grundstücke (§ 24)
ohne vorgängige Einwilligung des Vereins vornehmen.
Ergänzung der Einwilligung des Vereins durch eine Gerichtsbehörde (Mandat vom
1 8ten Januar 1826, Gesetz vom 6ten November 1843, & 57) findet bei Abtrennun-
gen von rentenpflichtigen Grundstücken nicht statt.
& 41. Die Einwilligung des Vereins in Aufgebung seines Pfandrechts am Trenn-
stücke oder an dem abgesondert zu veräußernden, rentenpflichtigen und anderen Grundstücke
(&& 24, 40) ist nur dann zu ertheilen, wenn dagegen sofort der volle Brutto-Hypothe-
kenwerth desselben in Pfandbriefen des Vereins von demselben Zinsfuße nach dem Nenn-
werthe mit Talons und Coupons auf den instehenden Zinstermin eingezahlt oder ein an-
deres qualificirtes Grundstück von gleichem Netto-Hypothekenwerthe legal verpfändet wird.
Ueberzeugt sich jedoch der Vorstand des Vereins, daß der Werth des aus dem Pfand-
nerus zu entlassenden Grundstücks oder Grundstückstheils im Verhältnisse zum Werthe des
ganzen Pfandgrundstücks so unbedeutend ist, daß aus der beantragten Abtrennung eine Ge-
fährdung der Interessen des Vereins offenbar schlechterdings nicht entstehen könne,
so bleibt ihm überlassen, ausnahmsweise das Pfandrecht des Vereins an dem betreffenden
Grundstücke oder Grundstückstheile aufzugeben, ohne auf eine der beiden ebengedachten Be-
dingungen zu bestehen.
#J# 42. Ohne Zustimmung des Vereins, welche nur unter der, § 41 gedachten Vor-
aussetzung zu ertheilen ist und von der Behörde nicht ergänzt werden kann, dürfen die
ihm verpfändeten Grundstücke nach der Verpfändung mit dinglichen Lasten, welche nicht
durch nothwendige Subhastation erlöschen, nicht belegt, auch Lasten, welche bei der Ver-
pfändung schon bestanden und immittelst auf irgend eine Weise gänzlich oder theilweise er-