Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Zinsscheine im Büreau des Vereins zu Leipzig oder von dessen Commissionären gezahlt. 
Die jährlichen Zinsen der Pfandbriefe betagen in zwei gleichen Terminen, am 2ten Juli 
und 2ten Januar jeden Jahres. 
54. Sowohl die Hauptdocumente allein, als auch zugleich mit ihnen die Zins-Setzung außer 
leisten, — nicht aber die Zinsscheine —, können auf Antrag ihres Inhabers oder eines Cours. 
Depositars von jeder inländischen wie ausländischen Gerichtsbehörde, sowie vom Vorstande 
des Vereins und zwar nicht allein auf den Namen des Inhabers, sondern auch 
ohne denselben durch Aufbringung einer geeigneten Bemerkung außer und wieder in 
Cours gesetzt werden. Alle außer Cours gesetzten Papiere hören auf, invindicabel zu 
sein. 
§ 55. Ist die Außercourssetzung Folge. 
a) auf den Namen erfolgt, so werden zwar die Zinsscheine an den Inhaber der- 
selben (§ 53) gezahlt, allein die Hauptstämme und neue Zinsscheine können nur von dem- 
jenigen, auf dessen Namen die Außercourssetzung erfolgt ist, oder dessen gerichtlich legiti- 
mirten Rechtsnachfolger oder Mandatar, übrigens unter Beachtung von § 53 erhoben, 
auch dergleichen Pfandbriefe und Zinsleisten nur auf Antrag solcher legitimirten Personen 
wieder in Cours gesetzt werden und mittelst gerichtlich recognoscirter Cession im Besitze wech- 
seln. Sind 
b) die Papiere, Hauptdocumente wie Zinsleisten, schlichthin und nicht auf 
den Namen des Inhabers außer Cours gesetzt, so sind sie von derselben Behörde, 
welche sie außer Cours setzte, vor der Erhebung des Geldes darauf wieder in Cours zu 
setzen. Die Zinsscheine von solchen Papieren werden ebenfalls an den Inhaber gezahlt 
& 53). 
§ 56. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltung öffentlicher Cassen und mil- Pupillarische 
der Stiftungen, sowie Kirchen- und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, ihre ualität. 
Capitalien und Deposita, sowie rücksichtlich das Vermögen ihrer Pflegebefohlenen in Pfand- 
briefen des Creditvereins anzulegen. 
8 57. Der Verein darf nie mehr Pfandbriefe ausgeben, als er an Capitalien mit Betrag aller 
Hopothek auf den rentenpflichtigen Gütern, nach Abzug der darauf erfolgten Rückzahlun- Pfandscheine. 
gen und des, durch die Amortisation Abgeminderten, wirklich außenstehen hat, und haf- 
ten diese seine Außenstände, sowie das gesammte Vermögen des Vereins und dafern solches 
Alles nicht zulangen würde, jedes rentenpflichtige Grundstück subsidiarisch nach Verhältniß 
des Hauptstammsbetrags, womit dasselbe zur Zeit des Bedürfnisses auf den Büchern des 
Vereins annoch belastet ist, für alle Zahlungsverbindlichkeiten des Vereins gegen die Pfand- 
briefsinhaber. 
*58. Vom vollendeten fünften Jahre des Bestehens vom Vereine an sind alljähr= Ausloosung. 
lich so viel Pfandbriefe jeder Serie auszuloosen, als der Amortisationsfond, sowie am Ende 
der betreffenden Serie ihr Reservefond, jener insoweit er in Pfandbriefshöhe, mithin in 
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