Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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nach einer ihm beliebigen Kreisstadt, künftighin der Vorsitzende des Vereins unter Einräu- 
mung einer gnüglichen Frist brieflich ein. 
63. Für jedes Mitglied des Vorstandes ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu wäh- 
len. Ueber die Einberufung derselben bestimmt das Regulativ das Nähere. 
&H64. Alle Jahre bei der Generalversammlung scheiden drei Mitglieder, zuerst nach 
dem Loose, später nach dem Alter des Eintritts aus. Ihr Ersatz erfolgt aus demselben 
Kreise, aus welchem der Ausscheidende gewählt war, und durch die Mitglieder des Vor- 
standes, dafern der Ausscheidende von diesen gewählt worden war. Ausscheidende sind 
wieder wählbar. 
Außerdem hat ein Vorstandsmitglied sein Amt niederzulegen, wenn es aufhört, in 
demjenigen Kreise, aus welchem es gewählt ist, wählbar zu sein, wenn dasselbe auch in 
einem anderen Kreise Wählbarkeit hältte. 
§*65. Die neun Mitglieder wählen unter sich durch Stimmenmehrheit, welche erst 
bei der dritten Wahlhandlung eine relative sein darf, alle drei Jahre einen Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben. Der fungirende Vorsitzende präsidirt bei allen Sitzun- 
gen des Vorstandes und in der Generalversammlung. Er hat bei Stimmengleichheit die 
entscheidende Stimme. 
§66. Der Vorstand hat seinen Sitz in Leipzig, repräsentirt den Verein (§ 9), 
leitet alle Angelegenheiten desselben, wählt einen, in Leipzig wohnhaften Rechtsconsulen- 
ten zum Syndicus, den Bevollmächtigten, das Büreaupersonale und anderen Beamten, 
und sorgt für Aufrechthaltung des Statuts und Regulatios. Ferner hat derselbe die An- 
meldungen und die Berechnungen des Pfandwerths, welche beide, gleichwie alle, 
nur bei Localkenntnißrichtig zu beurtheilende Angelegenheiten (& 41, 43) 
stets zuerst den Vorstandsmitgliedern aus dem Kreise des betreffenden 
Grundstücks zur Untersuchung und Erstattung ihres Vortrags nebst Ab- 
stimmung vorzulegen sind, zu prüfen, dazu die nöthigen Anordnungen zu geben 
und die erforderlichen Sachverständigen zu wählen. Er entscheidet über die Begutachtungen 
des Syndicus und des Bevollmächtigten und giebt ihnen die erforderlichen Weisungen. Er 
bestimmt die Höhe jeder Serie und erklärt sie für geschlossen. 
§s# 67. Der Bevollmächtigte, ist nur dem Vorstande verantwortlich, darf keine an- 
deren Geschäfte treiben, bezieht einen, im Regulative zu bestimmenden festen Gehalt, muß 
eine angemessene Caution leisten, dirigirt das Büreau und kann nur entlassen werden we- 
gen Pflichtwidrigkeit und bei den, in seiner Instruction vorzusehenden Fällen. 
§ 68. Das Nähere über die innere Organisation, des Vorstandes und dessen Func- 
tionen, die Amtsverhältnisse, Verpflichtung und Verantwortlichkeit des Bevollmächtigten 
und über den Cassenverschluß, welcher mittelst verschiedener Schlüssel geschehen muß, fer- 
ner die Vorschriften wegen des Betrags der Auslösung des Vorstandes, wegen der Stel- 
Stellvertreter. 
Amtsdauer. 
Vorsitzender. 
Sitz und 
Geschäftskreis. 
Vereinsbevoll= 
mächtigter. 
Organisation.
	        
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