Verantwort-
lichkeit.
Generalver=
sammlung.
Versamm-
lungs-Ort
und Zeit.
Geschäftskreis
derselben.
Abstimmung.
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lung des Syndieus und des übrigen Personales, sowie wegen Einrichtung des Büreau's
hat das Regulativ zu enthalten.
§ 69. Der Vorstand übernimmt nur die Verantwortlichkeit, dem Statute und Re-
gulative gemäß zu handeln. Für Beschlüsse und Handlungen des Vorstandes, welche dem
Statute und Regulative zuwiderlaufen, sowie für Versehen, welche bei Anwendung ge-
wöhnlicher Vorsicht und Aufmerksamkeit würden vermieden worden sein (culpa levis),
sind die Mitglieder des Vorstandes, insoweit sie bei denselben concurrirt haben, oder ihnen
nicht statuten= und regulativmäßig entgegengetreten sind, persönlich und solidarisch, für ei-
genmächtige Handlungen eines Einzelnen ist nur dieser allein verantwortlich, sofern die
übrigen um selbige weder vorher gewußt, noch sie ausdrücklich gebilligt haben.
§ 70. Die Generalversammlung besteht aus den, von der competenten Hypotheken-
behörde anerkannten Besitzern aller dem Vereine rentenpflichtigen Grundstücke. Mit Aus-
nahme der Ehefrauen, welche durch ihre Ehemänner, und andere Frauenzimmer, welche
durch ein, mit schriftlicher Vollmacht versehenes Mitglied des Vereins erscheinen können,
ist persönliche Gegenwart nöthig. Für Minderjährige und andere bevormundete Personen
erscheinen ihre Vormünder. Von mehreren Besitzern eines rentenpflichtigen Guts kann nur
Einer und zwar in Ermangelung einer ausdrücklichen Bevollmächtigung der Aelteste, nach
dem Lebensalter, insofern er persönlich dispositionsfähig ist, erscheinen.
#s71. Die Generalversammlung findet in Leipzig statt, tritt unabweislich alljährlich
drei Monate nach Abschluß der Inventur und außerdem so oft zusammen, als der Ver-
einsvorstand ihre Einberufung beschließt. Die Einladung dazu geht stets vom Vorstande
aus, hat eine vierwöchentliche Frist zu umfassen, erfolgt durch dreimalige Insertion in der
Leipziger Zeitung und giebt die Tagesordnung summarisch an.
§ 72. Der Generalversammlung liegt die Controle des Vorstandes, die Beant-
wortung seiner an dieselbe gestellten Anfragen und von ihm erforderten Gutachten, die
Abnahme des Jahresberichts, die Wahl eines Nechnungs-Revisors zu Untersuchung
der Bücher und Inventur und von fünf Mitgliedern zur Revisionsdeputation, so-
wie, nach Anhörung des Berichts der letzteren, die Justification der Inventur und Bi-
lanz ob. Ohne ihre Genehmigung darf am Regulatioe und Statute keine Aeuderung vorge-
nommen werden. Der Vorsitzende des Vereins hat auch in ihr die Leitung der Verhandlungen.
Vorträge einzelner Mitglieder sind stets wenigstens vierzehn Tage vor der Generalversamm-
lung dem Vorstande anzuzeigen, welcher sie dann nachträglich auf die Tagesordnung bringt,
außerdem aber für nächste Generalversammlung zurückstellt. Das Protocoll führt der Syn-
dicus und dafern derselbe bei der Verhandlung betheiligt oder sonst behindert wäre, ein
vom Vorsitzenden requirirter Notar.
§s# 73. Die Abstimmung in der Generalversammlung erfolgt nach Höhe der Theil-
nahme, also der jährlichen Rente, welche der Abstimmende oder derjenige, welchen er ver-
tritt (I§ 70), zu zahlen hat, dergestalt, daß