Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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40 bis 200 Thlr. jährliche Rente zu einer Stimme, 
201 400 - - é. zwei Stimmen, 
401 600 - * drei 
601 1200 - -vier - und 
1201 Thlr. und darüber fünf 
gezählt werden. Die Renten von mehren Gütern eines und desselben Eigenthümers wer- 
den, und zwar, auch wenn sie in verschiedenen Kreisen liegen, zusammengerechnet, wogegen 
die Renten von Gütern, welche Jemand neben oder ohne eigenen rentenpflichtigen Besitz 
in ehemännlichem oder väterlichem Nießbrauche oder in vormundschaftlicher Verwaltung hat, 
sowie von denjenigen, deren Besitzer oder Besitzerinnen ihm Vollmacht geben, besonders in 
Ansatz und Betracht kommen, jedoch so, daß Niemand auf solche Weise mehr, als vier ihm 
nicht eigenthümliche Güter repräsentiren kann. Diejenigen, welche in Sequestration (s. 88 
45 und 46) zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern befangen sind oder im Concurse 
liegen, sind nicht stimmberechtigt, auch weder wahlberechtigt, noch wählbar zu Vereinsämtern. 
74. Die Abwesenden haben sich den Entschlüssen der Anwesenden zu unterwerfen. 
Wo nicht ein Anderes bestimmt ist, soll die relative Stimmenmehrheit der Anwesenden nach 
der Zählung §# 73 entscheiden. 
Fortsetzung. 
75. Die Revisionsdeputation besteht aus fünf Mitgliedern und ist von der General= Revoisionsdepu= 
versammlung aus den rentenpflichtigen Gutsbesitzern ohne Rücksicht auf die Kreise allemal 
für das nächste Jahr im Voraus nach der § 73 festgesetzten Zählung der Stimmen mit 
absoluter Stimmenmehrheit zu wählen, jedoch so, daß, wenn bei der ersten und zweiten 
Wahlhandlung eine solche sich nicht ergiebt, bei der dritten relative Stimmenmehrheit ent- 
scheidet. Diese fünf Revisoren ernennen unter sich einen Secretär, welcher das Protocoll 
führt. Ihnen liegt die Untersuchung der Bücher, Rechnungen und Casse alljährlich Ein 
Mal und die nochmalige Revision der Inventur ob und es sind ihnen am Sitze des Ver- 
eins von dessen Vorstande dazu die Mittel zu gewähren. Sie haben ihre Erinnerungen vier 
Monate vor dem Beginne der nächsten Inventur dem Vorstande zuzustellen, widrigenfalls 
angenommen wird, daß sie dergleichen zu machen nicht gefunden. Bemerkte Cassendefecte 
haben sie sofort nach ihrer Entdeckung dem Vorstande und wenn dieselben binnen vier und 
zwanzig Stunden nicht ermittelt und ersetzt werden, dem Königl. Commissar anzuzeigen. 
5* 76. Sitreitigkeiten zwischen dem Vorstande und der Generalversammlung sind mit 
Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges in nachstehender Weise durch Schiedsrichter zur Ent- 
scheidung zu bringen. Dasselbe Verfahren ist auch anzuwenden, wenn die Generalversamm- 
lung die Abrechnung des Vorstandes unter und zwischen einzelnen Serien und sein dieß- 
fallsiges Verfahren auf Anregung der Reoisionsdeputation oder einzelner Grundstücksbesitzer 
nicht billigen, sondern zur weiteren Erörterung aussetzen würde. Bei dem schiedsrichterlichen 
Verfahren wird die eine Partei durch den Vorstand, die andere Partei, von welcher die Be- 
rechnung des Vorstandes angegriffen wird, durch die Revisionsdeputation vertreten. 
tation. 
Schiedsgericht.
	        
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