Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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zu aa.) von dem Eingangsamte im Weser-Leine-Districte der volle tarifmäßige 
Durchgangszoll erhoben, und ein Begleitschein auf das letzte Ausgangsamt 
im Zollvereinsgebiete ausgestellt; 
in dem Falle 
zu bb.) wird bei dem Eingange in den Weser-Leine-District kein Durchgangszoll 
erhoben, sondern derselbe nur sichergestellt, und der zu ertheilende Begleit- 
schein auf das in dem vereinsländischen Bestimmungsorte vorhandene oder 
demselben zunächst gelegene, zur Erledigung befugte Zoll= oder Steueramt 
gerichtet. 
b.) Bei dem Durchgange durch den Harz-Leine-District bildet, mit Ausnahme des 
Transits auf der bis jetzt zollfreien Straße von Goslar nach EClausthal, die Erhe- 
bung des Durchgangszolls die allgemeine Regel. In folgenden Fällen jedoch er- 
leidet dieselbe eine Ausnahme und es wird kein Durchgangszoll erhoben: 
aa.) wenn Gegenstände durchgehen, welche aus dem freien Verkehr des Zollvereins 
abstammen und auf Declarationsschein abgefertigt sind, und 
bb.) in Fällen der Art, wie oben bei a unter bb erwähnt ist, in welchen Fällen 
das dort angegebene Verfahren ebenfalls eintritt. 
Sollte 
Cc.) der oben bei a unter aa angeführte Fall auch hier vorkommen, so wird der 
tarifmäßige Durchgangszoll (Ziffer 1, b oben) von dem Eingangsamte im 
Harz-Leine-Districte zwar erhoben, jedoch bei dem weiteren Transporte der 
Waaren durch andere Theile des Zollvereinsgebietes auf die dort zu erlegende 
Durchgangsabgabe in Anrechnung gebracht. 
5.) Hinsichtlich der in Sachsen einer innern Steuer unterliegenden Erzeugnisse (Brannt- 
wein, Bier, Wein und Tabak), findet zwischen Sachsen und dem Braunschweigischen Harz- 
Weser-Districte eine völlige Freiheit des gegenseitigen Verkehrs statt. 
Zugleich sind 
II. die durch den Staatsvertrag vom 17#en December 1841 und in dessen Beifugen 
getroffenen Vereinbarungen außer Wirksamkeit gesetzt, mit Ausnahme der durch die Con- 
ventionen unter B. und D. begründeten Verhältnisse hinsichtlich Königlich Preußischer und 
Königlich Hannöverscher Erclaven, welche zur Zeit noch fortbestehen. 
Zu Jedermanns Nachachtung wird solches hierdurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 1 iten Mai 1844. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. 
Krempe.
	        
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