(185 )
zu aa.) von dem Eingangsamte im Weser-Leine-Districte der volle tarifmäßige
Durchgangszoll erhoben, und ein Begleitschein auf das letzte Ausgangsamt
im Zollvereinsgebiete ausgestellt;
in dem Falle
zu bb.) wird bei dem Eingange in den Weser-Leine-District kein Durchgangszoll
erhoben, sondern derselbe nur sichergestellt, und der zu ertheilende Begleit-
schein auf das in dem vereinsländischen Bestimmungsorte vorhandene oder
demselben zunächst gelegene, zur Erledigung befugte Zoll= oder Steueramt
gerichtet.
b.) Bei dem Durchgange durch den Harz-Leine-District bildet, mit Ausnahme des
Transits auf der bis jetzt zollfreien Straße von Goslar nach EClausthal, die Erhe-
bung des Durchgangszolls die allgemeine Regel. In folgenden Fällen jedoch er-
leidet dieselbe eine Ausnahme und es wird kein Durchgangszoll erhoben:
aa.) wenn Gegenstände durchgehen, welche aus dem freien Verkehr des Zollvereins
abstammen und auf Declarationsschein abgefertigt sind, und
bb.) in Fällen der Art, wie oben bei a unter bb erwähnt ist, in welchen Fällen
das dort angegebene Verfahren ebenfalls eintritt.
Sollte
Cc.) der oben bei a unter aa angeführte Fall auch hier vorkommen, so wird der
tarifmäßige Durchgangszoll (Ziffer 1, b oben) von dem Eingangsamte im
Harz-Leine-Districte zwar erhoben, jedoch bei dem weiteren Transporte der
Waaren durch andere Theile des Zollvereinsgebietes auf die dort zu erlegende
Durchgangsabgabe in Anrechnung gebracht.
5.) Hinsichtlich der in Sachsen einer innern Steuer unterliegenden Erzeugnisse (Brannt-
wein, Bier, Wein und Tabak), findet zwischen Sachsen und dem Braunschweigischen Harz-
Weser-Districte eine völlige Freiheit des gegenseitigen Verkehrs statt.
Zugleich sind
II. die durch den Staatsvertrag vom 17#en December 1841 und in dessen Beifugen
getroffenen Vereinbarungen außer Wirksamkeit gesetzt, mit Ausnahme der durch die Con-
ventionen unter B. und D. begründeten Verhältnisse hinsichtlich Königlich Preußischer und
Königlich Hannöverscher Erclaven, welche zur Zeit noch fortbestehen.
Zu Jedermanns Nachachtung wird solches hierdurch bekannt gemacht.
Dresden, am 1 iten Mai 1844.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Krempe.