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Gesch-und Verord nungsblatt
für das Königreich Sachsen,
Otes Stück vom Jahre 1844.
32.) Verordnung,
das Verfahren bei den Landgemeindewahlen und die dießfallsigen Kosten betreffend;
vom 23sten Mai 1844.
C#a hat sich ergeben, daß, der Vorschrift § 13 der Landgemeindeordnung entgegen, nach
welcher bei obrigkeitlichen Verhandlungen in Gemeindeangelegenheiten nur die unumgäng-
lichen Verläge passirlich sind, von den Obrigkeiten nicht immer darauf Bedacht genommen
worden ist, unnöthige Kosten zu vermeiden.
Das Ministerium des Innern findet sich daher veranlaßt, Folgendes zu verordnen:
1.) Die nicht zu vermeidenden Copialien sind mit 2 Ngr. 5 pf. für den Bogen ge-
wöhnlicher Schrift, und 3 Ngr. 8 pf. für den Bogen Tabellenarbeit zu berechnen.
2.) Die Botenlöhne von der Gerichtsstelle aus sind mit 5 Ngr. — für die Meile,
3 Ngr. —= für die Stunde, und 1 Mgr. 5 pf. für eine halbe Stunde in Ansatz zu bringen.
Es haben aber die Gemeindeobrigkeiten darauf Bedacht zu nehmen, daß nur, wo dieß
unvermeidlich ist, besondere Boten abgesendet werden. Erfolgen durch die Boten zugleich
andere Bestellungen, so sind die Botenlöhne nach Maaßgabe der Veranlassung gehörig zu
trennen und zu vertheilen.
3,) Bei Ausfertigung der Wahlliste, welche jedenfalls nur einfach zu erfolgen hat, kann
auch die frühere Wahlliste mit den darauf gebrachten Veränderungen anderweit als solche
ausgelegt werden, sobald nicht zu befürchten ist, daß Irrthum daraus entsteht.
A.) Beträgt die Zahl der stimmberechtigten Gemeindeglieder eines Orts über Funfzig
und die Entfernung des Orts von der ordentlichen Gerichtsstelle über eine Meile, so hat die
Wahl der Ausschußpersonen durch die Stimmberechtigten, und beziehendlich die Wahl der
Wahlmänner der Bestimmung von § 9 der Ausführungsverordnung zur Landgemeindeord-
nung vom vten November 1838 gemäß, am betreffenden Orte zu geschehen. In allen
andern Fällen ist diese Wahl in der Regel am Orte der Gerichtsstelle zu veranstalten, da-
fern nicht der Gemeinderath durch absolute Mehrzahl seiner Mitglieder die Vornahme der
Wahl am Gemeindeorte beantragt, und der Ortsobrigkeit nicht ein solchenfalls der Kreis-
direction zur Entscheidung anzuzeigendes besonderes Bedenken beigeht.
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