Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(204 ) 
44.) Verordnung, 
das Ausschreiben der katholischen Kirchenanlage betreffend; 
vom 13ten August 1844. 
Naͤhdem die Bedürfnisse der einzelnen katholischen Kirchen- und Schulgemeinden in den 
Erblanden für das Jahr 1844, in Gemäßheit der Verordnung vom 12ten October 1841 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1841, S. 232 flg.) § 14 und 16 ausge- 
mittelt, und die betreffenden Etats von dem unterzeichneten Ministerio festgestellt worden 
sind; so wird hierdurch Folgendes verordnet. 
Die Kirchenanlage ist von den in die katholischen Kirchen zu Dresden (mit Neustadt, 
Friedrichstadt, Freiberg und Meißen) zu Leipzig, Chemnitz, Zwickau und Hubertusburg Ein- 
gepfarrten, nach den durch das Ausschreiben vom 1 2#ten October 1841 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt vom Jahre 1841, S. 238) bestimmten Sätzen, bei welchen es auch für die- 
ses Jahr bewendet, zu entrichten, und es hat daher jeder Beitragspflichtige, nach § 19 der 
Eingangs angezogenen Verordnung, den auf ihn fallenden Beitrag, und zwar dießmal am 
1sten October d. J., an die § 18 geordnete Recepturbehörde unerinnert abzuführen. 
Dagegen bleibt das Ausschreiben einer Schulanlage auch für das Jahr 1844 ausgesetzt. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 13ten August 1844. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
von Wietersheim. 
Schreyer. 
—45.) Verordnung, 
eine rücksichtlich der Sprengel der Prüfungsbehörden für Bauhandwerker in 
Chemnitz und Plauen getroffene Abänderung betreffend; 
vom 14ten August 1844. 
D. sich nach ven seit der Errichtung von Prüfungsbehörden für Bauhandwerker gemach- 
ten Wahrnehmungen ergeben hat, daß der nach § 2 der Allerhöchsten Verordnung wegen 
der Meisterprüfungen bei den Baugewerken und der Errichtung von Prüfungsbehörden für 
solche vom 14ten Januar 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1842, 3tes 
Stück, S. 32) der Prüfungscommission zu Plauen zugewiesene Sprengel, welcher für 
jetzt nur den voigtländischen Kreis begreift, zu klein sei, um der gedachten Commission 
den nöthigen Umfang für eine ihrem Zwecke entsprechende Thätigkeit zu gewähren, so finder 
das Ministerium des Innern für zweckmäßig, auf Grund des in der oberwähnten Verord- 
nung vom 14ten Januar 1842, § 2 am Schlusse wegen einer veränderten Abgränzung
	        
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