Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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unter den Sprengeln der Prüfungsbehörden in Chemnitz und Plauen geschehenen Vorbe- 
halts andurch zu bestimmen: 
daß von jetzt an die Prüfungsbehörde für Bauhandwerker in Plauen, außer für 
den voigtländischen Kreis, auch noch für den Bereich der 2ten Amtshaupt- 
mannschaft des Zwickauer Kreisdirectionsbezirks, welcher zu diesem 
Behuf von dem Prüfungssprengel der Commission in Chemnitz dahin überwiesen 
wird, bestimmt sein soll. 
Es haben sich daher Alle, die es angeht, hiernach gebührend zu achten. 
Dresden, am 14ten August 1844. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. 
Stelzuer. 
/ 46.) Verordnung, 
die zu Anlage und Erweiterung von Eisenwerken erforderliche Concession betreffend; 
vom öten August 1844. 
E ist wahrzunehmen gewesen, daß in neuerer Zeit mehrere, zum Ressort des Ministe— 
riums des Innern gehörige Eisenwerke und dahin einschlagende Eisenfabrikationsanlagen 
eingerichtet und in Betrieb gesetzt worden sind, ohne daß deren Inhaber zuvor um Con— 
cession nachgesucht und solche erlangt haben. 
Da nun durch die, zufolge der Verordnung vom 3 1sten December 1836 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt vom Jahre 1837, Seite 1 flg.), stattgefundene Regulirung der Res- 
sortverhältnisse über das Eisenhüttenwesen, zwischen den beiden Ministerien der Finanzen 
und des Innern, an der schon früher bestandenen Einrichtung und der Vorschrift, daß zu 
Begründung neuer Eisenwerke und die Formgebung oder erste Bearbeitung des Roh= und 
Frischeisens bezweckender Eisenfabrikationsanlagen, oder zur Erweiterung, Vermehrung und 
wesentlichen Abänderung der Anlagen eines bereits concessionirten derartigen Werks, jedes 
dal die Einholung besonderer Concession des betreffenden Ministeriums nöthig sei, Etwas 
nicht geändert worden ist, diese Vorschrift sonach auch in Ansehung der, nach obenangezo- 
gener Verordnung der Aufsicht des Ministeriums des Innern unterworfenen Eisenwerke, fer- 
nerhin Anwendung zu leiden hat, so sieht das Ministerium des Innern Sich veranlaßt, 
hierauf ausdrücklich aufmerksam zu machen und werden die Obrigkeiten andurch angewiesen, 
darauf, daß dieser Vorschrift nicht entgegen gehandelt werde, Obsicht zu führen. 
Dresden, den 6ten August 1844. 
Ministerium des Innern. 
Nostitz und Jänckendorf. Demuth.
	        
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