Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(213 1 
rantirt. Letztere trifft Gewinn und Verlust der Anstalt. Der Gewinn des Unternehmens 
darf nur zum Besten des Landkreises der Oberlausitz verwendet werden. 
& 6. Die Bank gewährt ihre Darlehne nur gegen Hypothek und nur an Grundbe- Darlehne. 
sitzer des Königl. Sächs. Markgrafthums Oberlausitz; sie eröffnet denselben beim Eintritte 
in die Bank einen, der Höhe nach bestimmten, durch Hypothek gedeckten, Credit zur Be- 
nutzung und tritt mit ihnen in laufende Rechnung, ohne Unterschied, ob der erbffnete Credit 
nach und nach zu Aufnahme neuer Darlehne für den Bedarfsfall oder zu Abzahlung äl- 
terer, schon hypothekarisch versicherter Capitalien gegen Cession der Rechte oder zu beiden 
Zwecken dienen soll. 
6 7. Die Bank hat das Recht, zinstragende, auf den Inhaber lautende, mit Zins= Pfandbriefe. 
leisten (Talons) und Zinsscheinen (Coupons) versehene Schuldverschreibungen, unter dem 
Namen: Pfandbriefe auszugeben. 
8. Die Bank gewährt alle ihre Darlehne in solchen Pfandbriefen und zwar nach Gewährung 
dem Nennwerthe, ohne Berechnung eines Agios. Nur ausnahmsweise kann auf Ansuchen der Darlehne. 
des Anleihenden vie Bank selbst Baarzahlung vermitteln. (6§ 57) 
9. In beiden Fällen muß die Rückzahlung des Darlehns der Regel nach (vergl. Rückzahlung 
jedoch § 80) in Pfandbriefen der Bank nach dem Neunwerthe erfolgen. der Darlehne. 
Dieß gilt auch dann, wenn der Bankschuldner gerichtlich ausgeklagt, oder das Capital 
aus einem zu dessen Vermögen ausgebrochenen Concurse zurückgefordert wird. 
+# 10. Die Bank kann Pfandbriefe zu keinem höheren Belaufe ausgeben, als sie 
Hypothekenforderungen besitzt, so daß für die Summe der ausgegebenen Pfandbriefe stets 
eine mindestens gleich hohe Summe vorhandener Hypothekenforderungen haftet. 
&# 11. Zu Ethaltung dieser Bilance und Deckung etwaiger Capital= und Zinsverluste Reservefonds. 
der Bank ist aus den im § 61 unter b bestimmten Mehrzinsen ein Reservefonds zu bilden, 
dessen jährliche Zuflüsse in Pfandbriefen der Bank anzulegen sind, wenn dieselben zur Zeit 
des Ankaufs nicht über dem Neunwerthe stehen. Der Reservefonds soll 10 Procent der 
gesammten Pfandbriefschuld der Bank nicht übersteigen. 
§# 12. Die zu Tilgung oder Minderung ihrer Darlehne an die Bank zurückkommenden Vernichtung 
8 9), ingleichen die zu Erhaltung der Bilance von dem Reservefonds §& 11) aufgekauften von Mmndbre- 
Pfandbriefe nebst Zinsleisten und Zinsscheinen sind stets zu vernichten und deren Serien, 
Nummern, Littern und Summen öffentlich bekannt zu machen. 
§ 13. Die Zinsen des jedesmaligen Vermögens des Reservefonds (§ 11) sind zu Verwaltungs- 
Bildung eines besonderen Verwaltungsfonds zu verwenven, und daher halbjährig zu Ca fonds. 
pital zinsbar anzulegen und Zins auf Zins so lange anzusammeln, bis die Zinsen des ge- 
wonnenen Capitals bei einem Zinsfuße von 3 p. C. die Verwaltungskosten der Bank zu 
gewähren vermögen; bis dahin werden die Stände des Landkreises den Verwaltungsauf- 
wand durch verzinsliche Vorschüsse aus ihrem Vermögen decken. 
Bilance. 
347
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.