Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Rechnungs- 
legung. 
Stempelfrei- 
heit. 
Dauer 
des Pfand- 
rechts. 
Anzeige 
der Besitzver- 
änderungen. 
Rechtswohl- 
thaten. 
Beweiskraft 
der Bücher und 
Schriften der 
Bank. 
Production der 
Bücher. 
Capitalienan= 
legung in 
Pfandbriefen. 
Rechtsmittel. 
(214 ) 
#l 14. Die Bank legt jährlich den Ständen des Landkreises Rechnung ab, welche durch 
einen ständischen Ausschuß geprüft, nach Befinden monirt und sodann justificirt, (6J 94) 
hierauf aber in einem sachgemäßen Auszuge bffentlich bekannt gemacht wird; letzterer ist 
dem Königl. Commissar (§ 114) vorher mitzutheilen. 
§ 15. Die Stempelsteuer bei Cessionen an die Bank und Hypothekenlöschungen zum 
Behufe der Aufnahme eines Darlehns bei derselben, sowie bei Schuldverschreibungen und 
Bestellungen von Hypotheken für die Bank trägt der Beitretende. Dahingegen findet Be- 
freiung von dem Schriften= und Werthsstempel in allen den Fällen statt, wo der Hypo- 
thekenbank die Entrichtung dieser Steuer gesetzlich obliegen würde. 
8 16. Die Hypotheken der Bank erlöschen, außer dem Falle der nothwendigen Sub- 
hastation, nur durch ausdrückliche Cassation (§ 75), mithin nicht von selbst durch Zahlung 
der Hypothekenschuld. 
§17. Die Hypothekenbehörden werden der Bank alle Besitzveränderungen bei Grund- 
stücken, welche derselben verpfändet sind, auf Kosten des neu eintretenden Besitzers sofort 
nach dem Uebergange des bürgerlichen Eigenthums anzeigen. 
§18. Gegen die in den Statuten enthaltenen Fristbestimmungen und Rechtsnachtheile 
findet, der Bank gegenüber, überhaupt niemals eine Berufung auf die Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand statt. 
Dem Schuldner der Bank insbesondere steht, dieser gegenüber, die Rechtswohlthat der 
Competenz, der Gerichtsstand der Widerklage und der Antrag auf Deposition für den Fall 
des Unterliegens im bevorstehenden Processe nicht zu, vielmehr sind alle Einwendungen und 
Einreden gegen die Bank mittelst besonderer Klage vor deren Gerichtsstande auszuführen. 
§ 19. Alle von der Verwaltung der Bank statutenmäßig vollzogene Urkunden und 
Schriften, ihre Bücher und die daraus unter Beglaubigung des Syndicus der Anstalt oder 
allenfalls eines Gerichtsbeamten entnommenen, vom Directorium unterzeichneten Auszüge, 
gelten als öffentliche Urkunden, die keines Anerkenntnisses bedürfen. 
§ 20. Die Vorlegung der Bücher außerhalb des Banklocals kann nie verlangt wer- 
den; sie werden nöthigenfalls in den Geschäftsräumen der Bank, jedoch nur an Mitglieder 
öffentlicher Behörden und in Gegenwart dazu beauftragter Beamten der Bank vorgelegt. 
6#21. Alle Behörden des Königreichs, die Verwaltungen öffentlicher Cassen und mil- 
der Stiftungen, Kirchen= und Schulinspectionen und Vormünder sind berechtigt, ihre Ca- 
pitalien und Deposita, sowie refp. das Vermögen ihrer Pflegbefohlenen in Pfandbriefen 
der Oberlausitzer Hypothekenbank anzulegen. 
§ 22. Gegen die Handlungen und Beschlüsse der Bankverwaltung finden weder Re- 
curse noch Appellationen an die Staatsbehörden, noch ein Administratiojustizverfahren über- 
haupt statt. Wohl aber steht Jedem, der sich durch jene in seinen Rechten gekränkt glaubt,
	        
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