Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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der Weg der Beschwerde bei der vorgesetzten Regierungsbehörde oder der Rechtsweg gegen 
die Bank offen. (Vergl. jedoch § 34) 
Dritter Abschnitt. 
Von den Pfandbriefen. 
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§ 23. Die landschaftlichen Pfandbriefe sind von der Hypothekenbank ausgestellte, auf Beschreibung. 
den Inhaber lautende, Zinsen tragende Schuldverschreibungen, welche von den Ständen 
des Landkreises des Königl. Sächs. Markgrafthums Oberlausitz als eine Schuld desselben 
garantirt werden, und wofür, nach Höhe des in denselben eingetragenen Capitals nebst Zin- 
sen, zunächst die der Bank dagegen bestellten Hypotheken und das ganze Vermögen der 
Bank haften. 
§ 24. Der Zinsfuß, zu welchem die Pfandbriefe ausgegeben werden, wird von Zeit 
zu Zeit von den Ständen des Landkreises auf ordentlichen Provinziallandtagen festgestellt, 
und bffentlich bekannt gemacht. 
§ 25. Die Pfandbriefe unterliegen keiner Ausloosung. Die Tilgung derselben er- 
folgt durch die, den Schuldnern der Bank obliegende Rückzahlung ihrer Schuld in Pfand- 
briefen der Bank und durch Ankauf von Pfandbriefen Seiten des Reservefonds. (§8 9, 11, 12) 
§26. Die Pfandbriefe sind weder von Seiten der Inhaber noch der Bank kündbar. 
Nur in zwei Fällen bleibt für letztere eine Kündigung derselben mittelst öffentlichen Auf- 
gebots und unter Einräumung einer halbjährigen Kündigungsfrist vorbehalten, nämlich 
wenn 
1.) der einmal bestimmte Zinsfuß bereits ausgegebener Pfandbriefe herabgesetzt wer- 
den soll, oder 
2.) die Bank sich auflöst. (6§ 113) 
In beiden Fällen werden die Pfandbriefe nach ihrem Nennwerthe gegen baares Geld von 
der Bank eingezogen, sofern im Falle unter 1 die Inhaber nicht vorziehen, statt baaren 
Geldes umgewandelte Pfandbriefe anzunehmen. 
§27. Die Pfandbriefe werden nach der Höhe ihres Zinsfußes in Serien getheilt, 
und übrigens in sechs verschiedenen Classen, welche durch verschiedene Buchstaben (Litt. A, 
B, C, D, E und F) bezeichnet sind, nach Höhe von 1000, 500, 100, 50, 20 und 
10 Thalern im 14 Thalerfuße, übrigens nach dem Schema unter A. ausgefertigt, von 
zwei Directoren und dem Syndicus der Bank eigenhändig vollzogen und mit dem Stempel 
der Bank persehen. 
Die dazu gehörigen Zinsleisten (Talons) und Zinsscheine (Coupons) werden für ei- 
nen je zehnjährigen, von dem Jahre der ersten Ausgabe an zu rechnenden Zeitraum aus- 
gefertigt, die Zinsleisten mit dem Stempel der Bank, dem Namenszuge zweier Directoren 
Zinsfuß. 
Tilgung. 
Kündigung. 
Form der 
Pfandbriefe, 
Talons und 
Coupons.
	        
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