Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Auszahlung der 
Zinsen der 
Pfandbriefe. 
Ausreichung 
neuer Coupons. 
Vindication, 
Verjährung, 
Mortification. 
Außercourssetz- 
ung. 
Wiederincours-= 
setzung. 
( 216 ) 
und der eigenhändigen Gegenzeichnung des Syndicus, die Zinsscheine aber mit dem kleine- 
ren Bankstempel und dem Namenszuge eines Directors und des Syndicus versehen. Je- 
der Pfandbrief, Zinsleiste oder Zinsschein ohne die vorgedachte Vollziehung ist ungültig 
und werthlos. 
# 28. Die Zinsen der Pfandbriefe werden am 1sten Januar und 1sten Juli jeden 
Jahres, und was die kleineren (Litt. E und F betrifft, nur an einem dieser Tage fällig. 
Alle landständische Cassen nehmen fällige Zinsscheine statt baaren Geldes jederzeit in Zah- 
lung an; eingelöst gegen baares Geld werden sie aber nur von der Casse der Bank in den 
Tagen des 2#ten bis 16ten Januar, des 2ten bis 1 öten Mai, des #ten bis 16ten Juli, 
und des 2ten bis 16ten September jeden Jahres, die Sonn= und Feiertage ausgeschlossen. 
Ueberdieß kann die Bankverwaltung Veranstaltung treffen, daß die Einlösung der Zinsscheine 
noch an anderen Orten als zu Budissin erfolge. Der Inhaber der Zinsscheine wird als 
rechtmäßiger Erheber der Zinsen angesehen. 
* 20. Nach dem Verfalltage des letzten Zinsscheins werden an den Inhaber der 
Zinsleiste gegen Aushändigung derselben die neuen Zinsscheine nebst Zinsleiste auf die nächst- 
folgenden 10 Jahre ausgereicht, insofern nicht vorher unter Einreichung des betreffenden 
Pfandbriefs dagegen Einspruch erhoben worden sein sollte, in welchem Falle die neuen 
Zinsscheine nebst Zinsleiste bis zur Entscheidung des bei der zuständigen ordentlichen Ge- 
richtsbehörde zu verhandelnden Streites von der Bank aufbewahrt werden. (Vergl. jedoch 
& 30) Ist ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Inhaber des 
Pfandbriefs die Bank wegen der erfolgten Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine 
an den Inhaber der Zinsleiste nicht in Anspruch nehmen. 
§ 30. Rücksichtlich der Vindication, Verjährung und Mortification sind die Pfand- 
briefe, deren Zinsleisten und Zinsscheine den Staatspapieren des Königreichs Sachsen ganz 
gleichgestellt. Alle verjährte Beträge fallen der Bank zu. 
& 31. Der Besitzer eines Pfandbriefs ist befugt, denselben und die dazu gehörige 
Zinsleiste, nicht aber die Zinsscheine auf seinen Namen, oder auch ohne denselben außer 
Cours setzen zu lassen, wodurch dieser Pfandbrief nebst Zinsleiste in jeder Beziehung die 
Eigenschaft eines Inhaberbriefs (billet au porteur) verliert und der Vindication unter- 
liegt. Außer der unter Beobachtung der regulativmäßigen Vorschriften hierzu berechtig- 
ten Bankverwaltung können alle in= und ausländische Gerichtsbehörden unter ihrem Sie- 
gel und ihrer Unterschrift Pfandbriefe außer= und wieder in Cours setzen. 
#J32. Ein ohne Nennung des Inhabers außer Cours gesetzter Pfandbrief kann nur 
von derselben Behörde, welche ihn außer Cours setzte, wieder in Cours gesetzt werden, diese 
ist nach den bestehenden Gesetzen dafür verantwortlich, daß solches nur auf Antrag des recht- 
mäßigen Inhabers erfolgt.
	        
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