Auszahlung der
Zinsen der
Pfandbriefe.
Ausreichung
neuer Coupons.
Vindication,
Verjährung,
Mortification.
Außercourssetz-
ung.
Wiederincours-=
setzung.
( 216 )
und der eigenhändigen Gegenzeichnung des Syndicus, die Zinsscheine aber mit dem kleine-
ren Bankstempel und dem Namenszuge eines Directors und des Syndicus versehen. Je-
der Pfandbrief, Zinsleiste oder Zinsschein ohne die vorgedachte Vollziehung ist ungültig
und werthlos.
# 28. Die Zinsen der Pfandbriefe werden am 1sten Januar und 1sten Juli jeden
Jahres, und was die kleineren (Litt. E und F betrifft, nur an einem dieser Tage fällig.
Alle landständische Cassen nehmen fällige Zinsscheine statt baaren Geldes jederzeit in Zah-
lung an; eingelöst gegen baares Geld werden sie aber nur von der Casse der Bank in den
Tagen des 2#ten bis 16ten Januar, des 2ten bis 1 öten Mai, des #ten bis 16ten Juli,
und des 2ten bis 16ten September jeden Jahres, die Sonn= und Feiertage ausgeschlossen.
Ueberdieß kann die Bankverwaltung Veranstaltung treffen, daß die Einlösung der Zinsscheine
noch an anderen Orten als zu Budissin erfolge. Der Inhaber der Zinsscheine wird als
rechtmäßiger Erheber der Zinsen angesehen.
* 20. Nach dem Verfalltage des letzten Zinsscheins werden an den Inhaber der
Zinsleiste gegen Aushändigung derselben die neuen Zinsscheine nebst Zinsleiste auf die nächst-
folgenden 10 Jahre ausgereicht, insofern nicht vorher unter Einreichung des betreffenden
Pfandbriefs dagegen Einspruch erhoben worden sein sollte, in welchem Falle die neuen
Zinsscheine nebst Zinsleiste bis zur Entscheidung des bei der zuständigen ordentlichen Ge-
richtsbehörde zu verhandelnden Streites von der Bank aufbewahrt werden. (Vergl. jedoch
& 30) Ist ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt, so kann der Inhaber des
Pfandbriefs die Bank wegen der erfolgten Ausreichung neuer Zinsleisten und Zinsscheine
an den Inhaber der Zinsleiste nicht in Anspruch nehmen.
§ 30. Rücksichtlich der Vindication, Verjährung und Mortification sind die Pfand-
briefe, deren Zinsleisten und Zinsscheine den Staatspapieren des Königreichs Sachsen ganz
gleichgestellt. Alle verjährte Beträge fallen der Bank zu.
& 31. Der Besitzer eines Pfandbriefs ist befugt, denselben und die dazu gehörige
Zinsleiste, nicht aber die Zinsscheine auf seinen Namen, oder auch ohne denselben außer
Cours setzen zu lassen, wodurch dieser Pfandbrief nebst Zinsleiste in jeder Beziehung die
Eigenschaft eines Inhaberbriefs (billet au porteur) verliert und der Vindication unter-
liegt. Außer der unter Beobachtung der regulativmäßigen Vorschriften hierzu berechtig-
ten Bankverwaltung können alle in= und ausländische Gerichtsbehörden unter ihrem Sie-
gel und ihrer Unterschrift Pfandbriefe außer= und wieder in Cours setzen.
#J32. Ein ohne Nennung des Inhabers außer Cours gesetzter Pfandbrief kann nur
von derselben Behörde, welche ihn außer Cours setzte, wieder in Cours gesetzt werden, diese
ist nach den bestehenden Gesetzen dafür verantwortlich, daß solches nur auf Antrag des recht-
mäßigen Inhabers erfolgt.