Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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45. Diejenigen Lasten und Beschwerungen, welche auf dem Grundstücke vermöge Abzügevondem 
eines Privatrechtstitels haften, ohne Unterschied, ob sie bereits durch Ablösungsvertrag oder kerbindbere 
Abschätzung auf Geldbeträge gesetzt und nach der Bestimmung § 15 unter 5 des Hypothe- · 
kengesetzesvom6tenNovember1843indasHypothekenbucheinzutragensindodernicht, 
werden, insoweit sie nach dem Ermessen des Directoriums den Werth des Grundstücks zu 
verringern geeignet sind, mit ihrem fünf und zwanzigfachen Betrage von der nach § 39 
verpfändeten ersten Hälfte des Werths in Abzug gebracht. 
& 46. Grleichergestalt werden Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Fortsetzung. 
Renten, jedoch nur mit ihrem 20fachen Jahresbetrage, in Abzug gebracht. 
§ 47. Der Eintretende hat der Bank alle zu diesen Ermittelungen nöthigen oder sonst Verfahren 
von ihm verlangten Nachweisungen und Schriften in glaubhafter Form auf seine Kosten zu dabei. 
gewähren, dem Directorium der Bank aber die erforderlichen Abschätzungen und Festsetzun— 
gen, sowie. überhaupt die ganze Ermittelung des Hypothekenwerths zu überlassen, so daß 
weder ihm, noch irgend einem Dritten dagegen und in Beziehung darauf ein Widerspruchs- 
recht zusteht. 
0. Dem Directorium der Bank steht frei, rücksichtlich der §§ 45 und 46 gedach= Fortsetzung. 
ten Lasten und Auszüge, wenn es sich bei den vom Eigenthümer dießfalls beigebrachten Be- 
scheinigungen nicht beruhigen zu können glaubt, auf dessen Kosten noch anderweite Erkun- 
digungen und Nachweisungen einzuziehen. 
8 49. Wenn nach Maaßgabe der Gesetzgebung des Königreichs Sachsen zur Zeit Beseitigung 
der Aufnahme des Anlehns ein Grundstück noch stillschweigend verpfändet sein kann, so stillschweigender 
hat sein Eigenthümer auf Verlangen des Directoriums der Bank die Beseitigung solcher Hypotheken. 
stillschweigender Hypotheken beizubringen. Wird eine erst nach der Darleihung zur Sprache 
gekommene stillschweigende Hypothek nicht sofort beseitigt, so ist das Darlehn zum nächst- 
instehenden Verzinsungstermine ohne Kündigung zahlbar und hierüber bei geflissentlicher 
Verschweigung eine Conventionalstrafe nach Höhe der Hälfte des verschwiegenen Betrags an 
die Casse der Bank verwirkt. 
8 50. Alle Kosten der Werthsermittelung des zu verpfändenden Grundstücks, sowie Kosten der 
diejenigen, welche überhaupt durch die beantragte Creditsbewilligung erwachsen, trägt derje- Ermittelung. 
nige, welcher um letztere nachgesucht hat. 
8 51. Inwiefern die Besitzer von Majorats= und Fideicommißgütern innerhalb der Fideicommiß— 
ihnen stiftungsmäßig gestellten Grenzen mit Genehmigung der Lehns= und Fideicommißbe- Hiter. 
hörde Pfandbriefsdarlehne auf diese Besitzungen erhalten können, bleibt dem Ermessen des 
Directoriums, welches sich darüber bei jedem einzelnen Falle in einer Plenarsitzung zu be- 
rathen hat, vorbehalten. 
1844. 35
	        
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