Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 59. Die Wahl der Classen der Pfandbriefe nach ihrer verschiedenen Höhe (K 27) Wahl der Clas— 
hängt zwar in der Regel von dem Schuldner ab; es kann jedoch das Directorium zu Er— sen der Pfand= 
haltung einer gewissen Verhältnißmäßigkeit die ihm nothwendig erscheinenden Beschränkun- briefe. 
gen für jeden einzelnen Fall eintreten lassen. 
60. Bei der Ausreichung der Pfandbriefe, oder resp. des baaren Geldes hat der Ausfertigungs- 
Schuldner bei den größeren Pfandbriefen ein Viertelprocent, bei den kleineren Pfandbriefen Jebühr. "“ 
(Litt. E und FK), sowie bei Baarzahlung stets ein halbes Procent der darzuleihenden 
Summe an Einschreibungs= und Ausfertigungsgebühren zu der Casse der Bank zu entrichten. 
# 61. Die Schuldner haben von dem Capitale, welches sie von der Bank jedesmal Verzinsung der 
innehaben, an Zinsen: Darlehne. 
a.) so viele Procente, als der Zinsfuß der Serie der ihnen ausgereichten Pfandbriefe 
beträgt, und » 
b.) noch ein Drittelprocent mehr zu Bildung des Reservefonds (§ 11), Deckung von 
Verlusten u. s. w. 
alljährlich zu bezahlen. 
Eine Erniedrigung dieser Mehrzinsen, wenn im Laufe der Zeiten der Zustand der Bank 
sie gestatten sollte, bleibt vorbehalten, kann aber mittelst verfassungsmäßigen Beschlusses der 
Stände des Landkreises auf einem ordentlichen Provinziallandtage erfolgen. 
s62. Die Verzinsung hebt mit dem Tage an, zu welchem sich die Bankverwaltung Anfang der 
zu Auszahlung des Darlehns bereit zu halten hatte. Verzinsung. 
§ 63. Die Zinsen des Darlehns sind in halbjährigen Terminen am I1 sten Juni Zinstermine. 
und 1 sten December jeden Jahres gefahr= und unkostenfrei nach Budissin an die Bank 
zu entrichten. « 
§64.Werdieam1stenJuniundresp.1stenDecemberjedesJahresfälligenZinerzuggzznsen 
sennichtspätestensbiszum8tenJunioderresp.8tenDecembereingezahlthat,iftder « 
Bank zu einer Entschädigung wegen Deckung des bei der Casse hierdurch eintretenden Aus— 
falls verpflichtet, welche darin besteht, daß der säumige Schuldner von dem Betrage der 
rückständigen Zinsen Verzugszinsen nach Höhe von 5 Procent aufs Jahr an die Bank zu 
entrichten hat. Diese Verzugszinsen gehen von dem Verfalltage resp. des 1sten Juni und 
Isten December an bis zur wirklichen Bezahlung der Zinsen, und werden monatlich be- 
rechnet, wobei der angefangene Monat für vollendet angenommen wird. 
65. Hat der Schuldner, ohne Gestundung gesucht und erhalten zu haben (6( 66), Weitere 
die Zinsen und Verzugszinsen bis zum 30sten Juni und resp. 30 sten December nicht ent- Folge der Ver- 
richtet, so sind dieselben einzuklagen und das Capital ist zu dem nächstinstehenden Zins- saumniß. 
zahlungstermine ohne Kündigung zahlbar. 
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