Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Gestundung der 
Zinsen. 
Gründe dazu. 
Entschädigung 
der Bank dafür. 
Dismembratio— 
nen. 
Fortsetzung. 
Tilgung des 
Capitals. 
(6222) 
8 66. Einen Rechtsanspruch auf Gestundung der Zinsen hat kein Bankschuldner; 
fie kann jedoch aus den im nachfolgenden § enthaltenen Gründen von dem Directorium 
höchstens auf 6 Monate, von dem Provinziallandtage auf ein Jahr ertheilt werden. 
(Vergl. § 109) 
§67. Alle Gesuche um Gestundung müssen bei der Bank vier Wochen vor dem 
Fälligkeitstage der Zinsen unter genauer Angabe der Zeit, auf welche die Gestundung ge- 
sucht wird, und gerichtlicher Bescheinigung der Gründe eingegeben werden. 
Diese Gründe sind: # 
1.) totaler oder ein solcher Brand, wobei die Hälfte der Gebäude niedergebrannt ist;: 
2.) totaler Mißwachs, wobei das Saatgetreide nicht gewonnen wird; 
3)) Verlust des gesammten Viehes oder des größten Theils desselben durch Seuchen. 
§68. Wund eine Gestundung bewilligt, so hat der Schuldner der Bank zu Deckung 
des Cassenausfalls eine Entschädigung nach Höhe von 5 Prorent jährlich von dem Betrage 
der zu gestundenden Zinsen zu gewähren. 
Diese Entschädigungsgelder (Verzugszinsen) werden vom Füälligkeitstage der Zinsen 
an bis zum Tage, an welchem die wirkliche Bezahlung erfolgt, jedoch monatlich und so, 
daß der angefangene Monat für vollendet angenommen wird, berechnet. · 
ZahltderSchuldnermitAblaufderGestundungsfristnicht,sosinddieseZinsenund 
Verzugszinsen einzuklagen und das Capital ist mit dem nächstinstehenden Zinstermine ohne 
Kündigung zahlbar. 
& 69. Die Schuldner der Bank dürfen vor gänzlicher Löschung der Hypothek keine 
Dismembrationen der Pfandgrundstücke ohne vorgängige Einwilligung des Directoriums 
der Bank vornehmen. 6 
Diese Einwilligung kann durch die Gerichtsbehörde in keinem Falle ergänzt werden. 
§ 70. Das Directorium der Bank hat seine Einwilligung nur dann zu ertheilen, 
wenn der volle Hppothekenwerth des zu veräußernden Grundstücks auf Abzahlung einer der 
Bank vorgehenden Hypothek oder eines gleich hohen Betrags der Bankschuld und zwar letz- 
teren Falls mittelst Einlieferung von Pfandbriefen der Bank nach § 72 verwendet wird, 
oder sich das Directorium überzeugt, daß der Werth des zu veräußernden Grundstücks oder 
Grundstückstheils im Verhältnisse zum Werthe des ganzen Pfandgrundstücks so unbedeutend 
ist, daß aus der beantragten Abtrennung eine Gefährdung der Interessen der Bank schlech- 
terdings nicht entstehen könne. 
§ 71. Dem Schuldner steht es frei, zu jeder Zeit (vergl. jedoch 8 74) seine Schuld 
ganz zu tilgen, oder darauf Abschlagszahlungen zu machen. Diese werden dem Schuldner 
auf sein Conto sofort gut geschrieben, mindern jedoch den Betrag der von ihm an die Bank 
zu zahlenden Zinsen erst von dem Eintritte des nächsten Verzinsungstermins an.
	        
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