Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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§ 72. Die Rückzahlung der ganzen Schuld oder eines Theils derselben kann in der Fortsetzung. 
Regel nur mittelst einzuliefernder Pfandbriefe der Bank nach dem Nenunwerthe und in Be- 
trägen, welche in der Capitalsumme der letztern aufgehen, erfolgen (§ 9); es steht jedoch 
dem Directorium frei, nach seinem Ermessen gegen Vergütung der Coursdifferenz, des Dis- 
conto u. s. w. ganz oder zum Theil Baarzahlung anzunehmen. 
# 73. Die einzuliefernden Pfandbriefe müssen mit sämmtlichen dazu gehörigen und Fortsetzung. 
noch nicht fälligen Zinsscheinen und den Zinsleisten versehen, übrigens von derselben Serie 
der Pfandbriefe sein, in welchen das Darlehn, worauf die Abzahlung erfolgt, ausgereicht 
worden ist. (§ 56) Etwa fehlende Zinsscheine hat der Schuldner nach ihrem Betrage zu 
vergüten, wogegen dieselben bei ihrer künftigen Präsentation von der Bank bezahlt werden. 
Pfandbriefe ohne dazu gehörige Zinsleisten werden nicht angenommen. 
& 74. Der Schuldner ist mit den Rückzahlungen auf das Capital in der Regel an Termin der 
die Quartalsitzungen (§ 89) gebunden. Wiefern Ausnahmen zulässig sind, und wie die Rückzahlung. 
Zinsenausgleichung wegen des mit dem Pfandbriefe eingelieferten laufenden Zinsscheins zu 
geschehen hat, wird im Regulative bestimmt werden. 
75. Ueber jede Zahlung auf Capital erhält der Schuldner eine regulativmäßige Quittung, 
Quittung. Soll dieselbe zu Löschung der Hypothek geeignet sein, so muß sie von zwei Hpothekenrer- 
Directoren und dem Syndicus vollzogen werden und eine ausdrückliche Hypothekenverzicht ichi 
enthalten. 
§ 76. So lange als der Schuldner diese Hypothekenverzicht noch nicht gefordert und Zulässigkeit 
erhalten hat, verbleibt ihm das Recht, neue Darlehne innerhalb des ihm eröffneten Credits neuer Dar- 
bei der Bank aufzunehmen. lehne. 
Für die Ausfertigung neuer Pfandbriefe hat er jedoch die gewöhnliche Gebühr (§ 60) 
an die Casse der Bank zu entrichten. 
& 77. Für die Eintragung jeder, auch der letzten Zahlung auf Capital und die dar= Eintragunge- 
über dem Schuldner auszuhändigende Quittung hat derselbe bei Rückzahlungen: gebühr. 
à) von Einhundert Thalern und darüber ein Zehntel Procent der gezahlten 
Summe, 
b) von unter Einhundert Thalern ohne Unterschied zwei Neugroschen Eintragungs- 
gebühr an die Casse der Bank zu entrichten. Dagegen erfolgt die Ausstellung 
der Hypothekenverzicht unentgeldlich. 
& 78. Zur Kündigung eines Pfandbriefsdarlehns ist die Bank nur berechtigt: Kündigung 
1.) wenn dieselbe wiederum aufgelöst werden sollte, (§ 113) der Darlehne. 
2.) wenn sich nach erfolgter Creditsbewilligung Unrichtigkeiten in den von dem 
Schuldner ertheilten Nachweisungen ergeben sollten, 
3.) wenn bei der Bewilligung des Credits offenbare Verletzungen der Statuten 
von dem Directorium verhangen worden sein sollten.
	        
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