Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Die Kündigung in den Fällen unter 1 und 2 muß eine halbjährige Frist enthalten, 
ist aber an die Verzinsungstermine nicht gebunden. In dem Falle unter 3 hat der Schuld- 
ner die Wahl, ob er in Pfandbriefen nach dem Nennwerthe oder in baarem Gelde ohne 
Vergütung des etwaigen Agios der Pfandbriefe zahlen will, und es muß ihm zur Abtra- 
gung seiner Schuld ein Jahr Zeit gelassen werden. 
Zahlbarkeit & 79. Von selbst und ohne vorausgegangene Kündigung (ipso facto) tritt die so- 
ohne Kündi= fortige Zahlbarkeit der Schuld ein: 
gung. a) wenn der Schuldner die Zinsen nicht richtig bezahlt, 
b) sobald Concurs zu seinem Vermögen ausbricht, 
c) in den §8§ 42 und 49 gedachten Fällen. 
Rückzahlung in H 80. Eine Rückzahlung der Capitalsschuld an die Bank in baarem Gelde statt in 
baarem Gelde. Pfanvbriefen ist zulässig 
1.) im Falle der Auflösung der Bank (§ 113), 
2.) in dem § 7 8 unter 3 gedachten Falle, 
3.) in allen Fällen, wo die Bank das Geschäft unter den Interessenten, die statt 
der Pfandbriefe baares Geld theils haben, theils zahlen wollen, vermitteln 
will. (§8 57, 72) 
Für die baar eingezahlte Capitalsschuld sind stets nach gleicher Capitalshöhe Pfandbriefe 
der Bank anzukaufen und zur Vernichtung zu bringen. (§ 12) 
Sechster Abschnitt. 
Von der Leitung und innern Verwaltung der Bank. 
Oberste Be- § 81. Die oberste Behörde für alle Angelegenheiten der Bank, sobald nicht der Rechts- 
hörde. weg eintritt, sind, vorbehältlich der Oberaufsicht der Staatsregierung, die Provinzialstände 
des Landkreises. Die desfallsigen Beschlüsse werden auf den gewöhnlichen oder außerordent- 
lichen Provinziallandtagen gefaßt. 
Personal &# S2. Die Geschäfte der Bank werden besorgt durch 
der Bontver- I.) das Directorium der Bank, 
waltung. 
II.) den vorsitzenden Director und 
III.) den Syndicus 
mit dem nöthigen Büreaupersonale. 
I. Directorium. 8 83. Das Directorium der Bank besteht aus Einem vorsitzenden Director und vier 
andern Directoren nebst dem Syndieus der Bank. Die fünf Directoren, sowie fünf auf 
den Verhinderungsfall eintretende Stellvertreter, werden von den Ständen des Landkreises, 
in dem gewöhnlichen verfassungsmäßigen Wege, auf Provinziallandtagen, und zwar auf
	        
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