Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Collegialische & 90. Alle Angelegenheiten der Bank, welche nicht besonders dem vorsitzenden Di- 
Berathung, rector oder dem Syndicus übertragen sind, oder nicht der Natur der Sache nach von 
diesem und dem Büreaupersonale allein besorgt werden müssen, sind collegialisch zu be- 
rathen und werden durch Stimmenmehrheit entschieden. Bei Gleichheit der Stimmen 
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Form der 91. Zu Fassung gültiger Beschlüsse genügt für gewöhnlich die Gegenwart von 
Beschlüsse, drei Directoren oder resp. Stellvertretern. In den Plenarfitzungen dagegen müssen fünf 
Directoren oder resp. Stellvertreter gegenwärtig sein. 
Gegenstände & 92. Der collegialischen Berathung und Beschlußfafsung des Directoriums sind 
verselben. namentlich folgende Gegenstände vorbehalten: 
1.) die Feststellung des auf ein Grundstück zu bewilligenden Credits; 
2.) die Bewilligung oder Erhöhung eines Credits auf baare Gefälle (§& 40—42); 
3,) die Ausfertigung und Vollziehung der Pfandbriefe; 
4.) die Bewilligung baarer Geldzahlung an der Stelle von Pfandbriefen; 
5.) die Fragen über Dismembrationen, oder andere auf die Sicherheit Bezug ha- 
bende Ereignisse; . 
6.) die Gesuche um Gestundung der Zinsen, soweit solche dem Directorium zusteht 
(&& 66, 109); 
7.) die Ausstellung von Hypothekenverzichten; 
8.) die über und bei Vindicationen, Verjährung und Mortification von Pfandbrie- 
fen, Zinsleisten und Zinsscheinen vorkommenden Fragen (& 30); 
9.) die Erwerbung von Grundstücken, Rechten und Gerechtigkeiten für die Bank; 
10.) die Aufnahme von Darlehnen für die Bank (vergl. 88 9 8, 109); 
11.) die Abänderung einmal getroffener Verwaltungseinrichtungen; 
12.) die Wahl eines Stellvertreters des vorsitzenden Directors, (§ 96) der Vorschlag 
zum Syndicus der Bank, (§ 101) die Wahl eines Stellvertreters des letztern, 
in den § 106 genannten Fällen und die Anstellung und Entlassung des Buch- 
halters und der Subalternen und Diener der Bank; 
13.) der Verkauf und Ankauf von Effecten in den § 99 unter a und b gedach- 
ten Fällen; 
14.) alle Angelegenheiten der Bank, welche von dem vorsitzenden Director oder dem 
Syndicus der Berathung oder Cntscheidung des Directoriums anheimgestellt werden. 
Die unter Nr. 2, 9, 10, 11 und 12, sowie && 51, 93 und 106 bemerkten 
Angelegenheiten sind in Plenarsitzungen (§ 91) zu erledigen. 
Die Urkunden über Erwerbungen Nr. 9 und Anleihen der Bank Nr. 10 sind von 
drei Directoren zu unterzeichnen.
	        
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