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Die Wahl desselben geschieht in einer Plenarsitzung des Directoriums.
In gleicher Maaße ist zu verfahren, wenn der Syndicus mit Tode abgeht.
Siebenter Abschnitt.
Von der Stellung des Landesältesten der Bankverwaltung
gegenüber.
& 107. Der Landesälteste des Markgrafthums Oberlausitz kann niemals Mitglied des Oberaussicht
Bankdirectoriums sein, sondern hat im Interesse der Stände des Landkreises die oberste und Controle.
Controle über die Verwaltung der Bank zu führen und darauf zu sehen, daß überall den
Statuten der Bank Genüge geleistet werde. «
§1()8.DerLandesältestehatdaherdenDirectorialversammlungen,soofteresfürTheilnahmean
nöthig oder angemessen findet, beizuwohnen und ist deshalb von deren Eintritt jedesmal den Directorial-
officiell in Kenntniß zu setzen; auch hat der vorsitzende Director auf jedesmaliges Verlangen situngen.
des Landesältesten außerordenrliche Directorialversammlungen, auch Plenarversammlungen
einzuberufen.
Bei allen Directorialversammlungen, an welchen der Landesälteste Theil nimmt, ge-
bührt ihm der Ehrenvorsitz und eine berathende Stimme, deren etwaige Abweichung von
den Beschlüssen des Directoriums jedesmal in dem Protocolle zu bemerken ist.
§ 109. Die vorgängige Vernehmung mit dem Landesältesten ist schlechterdings er-Fälle der un-
forderlich umgänglichen
1.) bei Zinsengestundungen, (§ 66) Zuziehung des-
6„ lben.
2.) bei aufzunehmenden Darlehnen für die Bank, (§ 92 unter 10, § 98) selben
3) bei Realerwerbungen für die Bank, (& 92 unter 9)
4.) bei Kauf und Verkauf von Effecten der Bank in den § 99 unter a und b ge-
dachten Fällen, und
5.) bei Abänderung einmal getroffener Verwaltungseinrichtungen. (IJ 92 unter 11)
# 110. Der Landesälteste hat das Recht, sich sämmtliche Bücher und Acten der Bank Vorlegung der
zu jeder Zeit vorlegen zu lassen, und die Beamten derselben haben seinem desfallsigen An— Bücher an den-
verlangen ohnweigerlich Folge zu leisten; er ist jedoch nicht berechtigt, selbstständig Anord— selben.
nung zu treffen, sondern hat sich desfalls mit dem Vorsitzenden zu vernehmen und durch
diesen, resp. unter Mitwirkung des Directoriums, das Erforderliche veranstalten zu lassen.
1 111. Dem Landesältesten sind die Rechnungsabschlüsse der Bank monatlich zu ge-Abgabe monatl.
währen und dessen Erinnerungen dagegen von dem vorsitzenden Director und resp. der Bank- Rechnungsab-
directi hriftli » schlüsse an den-
section schriftlich zu beantworten Heeen.
§ 112. Der Landesbestallte tritt in allen den Fällen, in welchen derselbe nach § 44 Stelleertretung
des Provinzialstatuts den Landesältesten zu vertreten hat, bei dessen Verhinderung an die desselben.
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