Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

(230 ) 
Stelle desselben. Sollte er selbst Mitglied des Directoriums sein, wozu er wählbar ist, so 
hat er, so lange die Stellvertretung dauert, aus selbigem auszuscheiden; er kann aber nie- 
mals als vorsitzender Director gewählt werden. 
Achter Abschnitt. 
Von der Auflösung der Bank und der Oberaufsicht des Staats. 
Auflösung der § 113. Eine Auflösung der Bank kann nur erfolgen, wenn alle noch gültige Pfand- 
Bank. briefe und unverjährte Zinsen, sowie sonstige Schulden der Bank, wozu insbesondere auch 
die nach dem letzten, von den Ständen des Landkreises justificirten Rechnungsabschlusse der 
Bank (§ 14) sich herausstellenden Vorschüfse der landständischen Cassen (§ 13) gehören, 
bezahlt worden sind. 
Das nach Berichtigung der Passiven verbleibende Vermögen der Bank fällt der Casse 
des Landkreises der Provinzialstände anheim. 
Königl. Com- & 114. Zur Ueberwachung der Bank wird von der Staatsregierung ein Königl. Com- 
missar, missar bestellt werden. Derselbe ist berechtigt, den Sitzungen des Directoriums, jedoch ohne 
Stimmrecht beizuwohnen und die Protocolle, Bücher und Cassen der Bank im Beisein eines 
Directors jederzeit einzusehen. Er hat insbesondere das Recht, die § 10 vorgeschriebene 
Bilance und deren Beobachtung fortwährend zu controliren und sich zu diesem Behufe alle 
Hypothekenurkunden und sonstige Effecten der Bank vorlegen zu lassen. Die Auflösung der 
Bank kann nur unter seiner Concurrenz erfolgen. 
Budissin, am 26sten Juli 1844. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sichsischen 
Markgrafthums Oberlausitz 
durch 
Heinrich Erdmann August von Thielau, D. Carl Wilhelm Traugott von Mayer, 
Landesältester. Landesbestallter.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.