Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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Verhältniß der zurückgelegten Meilenzahl, entrichtet wird. Wagen erster und zweiter Classe 
können zu dergleichen Ertrazügen nur dann verlangt werden, wenn mit den Truppen Offi— 
ciere zu transportiren sind. 
Obgleich die vorstehend unter 1 und 2 getroffenen Bestimmungen sich zunächst nur 
auf das Verhältniß der Eisenbahngesellschaft zur inländischen Militäroerwaltung beziehen, 
so wird doch ausdrücklich festgesetzt, daß die Pct. 2 unter a stipulirte, sowie auch jede 
weitere, künftig etwa zu vereinbarende Ermäßigung der Tarifsätze, auch der Königl. Preußi- 
schen Militärverwaltung in den Fällen zu Statten zu kommen habe, wo fie sich, abgesehen 
von den sofort zu erwähnenden außerordentlichen Veranlassungen, der Sächsisch-Schlesischen 
Eisenbahn zur Versendung von Militärpersonen und Bedürfnissen der Militärverwaltung 
sollte bedienen wollen. 
3.) Dafern in Folge etwaiger Bundesbeschlüsse oder anderer außerordentlicher Um- 
stände auf Anordnung der Königl. Sächsischen over der Königl. Preußischen Regierung 
gröpere Truppenbewegungen in der Richtung der Eisenbahn von Dresden über Görlitz nach 
Breslau oder umgekehrt stattfinden sollten, so liegt der Eisenbahngesellschaft ob, für diese 
und für Sendungen von Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, sowie Militäreffec- 
ten jeglicher Art, insoweit solche Sendungen zur Beförderung auf Eisenbahnen überhaupt 
geeignet sind, nöthigen Falls auch außerordentliche Fahrten einzurichten und für dergleichen 
Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung 
rommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel der Gesellschaft zur 
Benutzung zu stellen. 
4.) Der Königl. Sächsischen und Königl. Preußischen Militärverwaltung wird über- 
dieß das Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten nöthigen Falls auch eigner 
Transport= und Dampfwagen zu bedienen. In solchen Fällen wird an die Gesellschaft nur 
ein mäßiges Bahngeld entrichtet. Findet daneben noch die Benutzung der Transportmittel 
der Gesellschaft Statt, so wird solche nach billigmäßigen Sätzen besonders vergütet. 
5.) Rücksfichtlich der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs= und Ver- 
pflegungsbedürfnisse, sowie für Militäreffecten jeglicher Art kommen in den vorstehend unter 
3 und 4 gedachten Fällen, ohne Unterschied, ob der Transport für Rechnung der Königl. 
Sächsischen oder vder Königl. Preußischen Militärverwaltung stattfindet, die oben Punct 2 
aufgestellten Grundsätze und getroffenen Bestimmungen zur Anwendung. 
6.) Die Eisenbahngesellschaft hat dafür Sorge zu tragen, daß die zum Transporr 
von Schlachtvieh bestimmten Plattformen so dauerhaft eingerichtet werden, um nöthigen 
Falls auch zum Transport von Pferden benutzt werden zu können. 
§ 10. Der Bahntarif und der Fahrplan, sowie jede Abänderung derselben unterlie- 
gen der Genehmigung der Staatsregierung.
	        
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