Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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8 11. Die Obliegenheiten der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft bezüglich 
der Handhabung der Bähnpolizei und der Ausübung des Aufsichtsrechts der Regierung 
über die Eisenbahn und deren Betrieb in technischer Hinsicht sind nach den deshalb beste- 
henden oder noch zu erlassenden allgemeinen und speeiellen Verwaltungsnormen zu beur- 
theilen, denen die Gesellschaft sich zu unterwerfen hat. 
& 12. Denjenigen Anordnungen und Einrichtungen, welche in Hinsicht auf die poli- 
zeiliche Beaufsichtigung des Reise= und Transportverkehrs auf der Sachsisch-Schlesischen Ei- 
senbahn getroffen werden dürften, ist von der Gesellschaft unbedingt Folge zu leisten. Na- 
mentlich ist sie verpflichtet, auf allen Bahnhöfen, wo es für erforderlich erachtet wird, eine 
geeignete Localität zum Polizeibüreau anzuweisen, nicht minder alle für jenen Dienst be- 
stimmte Polizeibeamten, welche die Züge regelmäßig begleiten, oder in besondern Aufträgen 
die Bahn bereisen, sowie alle Gensdarmen in Dienstkleidung unentgeldlich zu befördern. 
§# 13. Der durch die Aufstellung von Hülfsgensdarmen zur polizeilichen Beaufsichti- 
gung der Eisenbahnarbeiter während der Bauzeit entstehende außerordentliche Aufwand ist 
von der Gesellschaft zu ersetzen. 
§ 14. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anschluß anderer Eisenbahnunternehmun- 
gen an ihre Bahn, es möge die beabsichtigte neue Bahn in einer Fortsetzung oder in einer 
Seitenverbindung bestehen, geschehen zu lassen und für den Fall eines solchen die durch die 
Herstellung eines geregelten und zusammenhängenden Verkehrs von einer Bahnlinie auf 
die andere bedingten Anstalten und Betriebseinrichtungen zu treffen. 
Kommt hierüber unter den betheiligten Bahnverwaltungen eine gütliche Vereinigung 
nicht zu Stande, so fällt die Regulirung des Verhältnisses der Entscheidung der Regterung 
anheim. 
§ 15. Wenn in Folge des Baues der Eisenbahn zum Zweck der Verbindung der 
Bahnhöfe und Anhaltepuncte mit den nächstgelegenen Orten oder Straßen die Anlegung, 
neuer oder der Umbau und die grundhaftere Herstellung schon vorhandener Wege und 
Straßen nach straßenpolizeilichem Ermessen sich nöthig macht, so fällt der durch diese Ver- 
anstaltungen entstehende Bau= und Unterhaltungsaufwand der Eisenbahngesellschaft zur Last, 
insoweit nicht nach Beschaffenheit der Umstände eine Mitleidenheit der betreffenden Flurge- 
meinde oder sonstiger Baupflichtiger einzutreten hat, worüber die Entscheidung der Regie- 
rung zusteht. 
§ 16. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde 
ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, sowie für etwaige, 
durch außerordentliche Ereignisse bedingte, zeitweilige Unterbrechungen des Bahnbetriebs kann 
die Gesellschaft vom Staate einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen; es wäre denn, daß 
eintretenden Falls den durch Krieg beschädigten Staatsangehörigen überhaupt durch ein 
Landesgesetz oder durch Staatsverträge ein Schädenanspruch zugestanden würde.
	        
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