Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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§ 17. Die Gesellschaft, als Inhaberin eines gewerblichen Unternehmens, ist der Ge- 
werbesteuer in Gemäßheit des Gewerbesteuergesetzes unterworfen. Sie soll jedoch während 
der drei Baujahre, sowie während fernerer drei Jahre nach Ablauf derselben eine Befrei- 
ung davon zu genießen haben. 
§18. Die inneren Verhältnisse der Sächsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft sind 
durch das gleichzeitig zur Bestätigung gelangende Gesellschaftsstatut geregelt. Zweifel, 
welche sich über die Auslegung einzelner Bestimmungen desselben ergeben, gehören in letzter 
Instanz zur Entscheidung der Regierung. 
  
A. 
1.) Der Sachsisch-Schlesischen Eisenbahngesellschaft wird, unter Enthebung derselben 
von dem gesetzlichen Verbote der, der Postanstalt ausschließlich zustehenden regelmäßigen 
Personenbeförderung, diese letztere auf der Eisenbahn zwischen Dresden und Görlitz gestattet. 
2.) Für den hierdurch entstehenden Ausfall in den Einkünften des Postregals und zu 
Vergütung des durch die erforderliche Verbindung mit den Bahnhöfen entstehenden Auf- 
wandes, jedoch nach Abzug der dagegen der Postcasse erspart werdenden Transportkosten, 
entrichtet die Eisenbahngesellschaft für jede Postmeile der betroffenen bisherigen Postroute in 
den ersten drei Jahren nach Eröffnung der Bahn jährlich 
Sechshundert und Funfzig Thaler — — 
von da ab und dafern die Diovidende des gesammten Anlagecapitals mindestens 47 9 jähr- 
lich erreicht, 
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Siebenhundert und Achtzig Thaler — — 
sowie, wenn jene Dividende bis auf 5 3 jährlich und höher ansteigt, 
Eintausend Thaler — — 
in vierteljährigen Raten an die Hauptpofstcasse. 
Während der streckenweisen Befahrung der Bahn wird diese Entschädigung nur inso- 
fern gewährt, als solche mindestens von einem Poststationsorte zum andern Statt findet. 
3.) Die nothwendige Entschädigung der Stationsinhaber auf der betreffenden Route 
übernimmt die Postadministration. Die Gesellschaft entrichtet an letztere dafür, ein für al- 
lemal, bei Eröffnung der Eisenbahn in ihrer vollen Ausdehnung die Aversionalsumme von 
Fünftausend Thalern — —. 
4.) Die Gesellschaft übernimmt alle Gegenstände der Reit= sowie der Eilpost bis zu 
und mit dem Gewichte von 1 Pfund und die von der Postanstalt debitirten Zeitungen und 
Zeitschriften zum unentgeldlichen Transporte auf der Bahn.
	        
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