Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1899. (83)

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steht den nach § 203 zur Beschwerde berechtigten Personen und Be- 
hörden zu. Vor der Beschlußfassung ist der Bezirksdirektor und, wenn 
die Unterbringung in einer Erziehungs= oder Besserungsanstalt erfolgt 
ist, der Vorstand dieser Anstalt zu hören. Die Entscheidung ist dem 
Antragsteller und dem Bezirksdirektor zuzustellen. Gegen die Ent- 
scheidung des Vormundschaftsgerichts steht dem Antragsteller und dem 
Bezirksdirektor, und, soweit die Anordnung aufgehoben wird auch den 
Verwandten und Verschwägerten des Minderjährigen das Rechtsmittel 
der Beschwerde zu. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen. Die 
Beschwerde gegen den auf Aufhebung der Zwangserziehung lautenden 
Beschluß hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb zwei Wochen, 
von der Zustellung des Beschlusses an gerechnet, erhoben wird. Ein ab- 
gewiesener Antrag darf nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden. 
Auch ohne Anordnung des Vormundschaftsgerichts ist der Bezirks- 
direktor berechtigt, die widerrufliche Entlassung aus der Zwangserziehung 
zu bewirken. In jedem Falle hat der Bezirksdirektor, soweit nöthig, 
dem Entlassenen ein angemessenes Unterkommen zu vermitteln. 
8 206. 
Die Kosten der Zwangserziehung sowie der Fürsorge für die 
Entlassenen bei Beendigung der Zwangserziehung werden durch den 
Bezirksdirektor festgestellt und aus der Staatskasse bestritten. Gegen 
den Feststellungsbeschluß steht den Zahlungspflichtigen binnen einer 
ausschließenden Frist von zwei Wochen vom Tag der Zustellung ab 
Beschwerde an das Staatsministerium zu. 
8 207. 
Die Staatskasse kann Ersatz der entstandenen Kosten nach Maß— 
gabe der Vorschriften des § 199 verlangen. 
Der dritte Theil der Kosten ist der Staatskasse von demjenigen 
Ortsarmenverbande zu erstatten, der zur Zeit der Anordnung der 
Zwangserziehung zur Unterstützung des Zöglings nach Maßgabe des 
Z ,,» »., . 6. Juni 1870 
Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom g Mir ssda 830 
Abs. 1 Ziff. a verpflichtet ist. Ist der Unterstützungswohnsitz bestritten, 
 
	        
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