Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Zweck. 
Ausdehnung 
des Zwecks. 
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# gen, sowie vie erforderlichen Räume zu Untersteklung der anfahrenden Postwagen und Post- 
pferde gewähren. 
Für die an den Bahnhöfen und auf den Anhaltepuncten der Eisenbahn, Behufs der 
Einlegung unfrankirter Briefe, anzulegenden Briefkasten wird die Gesellschaft die geeigne- 
ten, leicht zugänglichen, Plätze der Postverwaltung anweisen. 
11.) Hinsichtlich der Vertretung der auf der Eisenbahn beförderten Poststücke über- 
nimmt, der Postadministration gegenüber, die Gesellschaft, namentlich auch in Bezug auf 
die gehörige Beschaffenheit der von ihr zu stellenden Wagen, sowie anlangend die Hand- 
lungen und Unterlassungen ihres Dienstpersonals, dieselbe Verbindlichkeit, welcher in die- 
ser Beziehung die Posthalter unterliegen. 
12.) Die Eisenbahngesellschaft übernimmt nach Maaßgabe des Concessionsdecrets, für 
den Fall einer Unterbrechung der Eisenbahnfahrten, die Verpflichtung zur schleunigen und 
ungestörten Fortschaffung der von der Post übernommenen Gegenstände und der unter 9 
gedachten Postbeamten; die Gesellschaft ist jedoch zugleich gehalten, von der eingetretenen 
Unterbrechung sofort die Postadministration in Kenntniß zu setzen, deren Ermessen es an- 
heimgestellt bleibt, ob sie, bei länger andauernden Unterbrechungen der Eisenbahnfahrten, 
selbst für den ungestörten Fortgang der Postverbindung sorgen oder die Herstellung und 
Unterhaltung des dießfallsigen Transports der Eisenbahngesellschaft überlassen will. 
Die dadurch entstehenden Kosten hat für jeden Fall die Gesellschaft zu tragen. 
  
Statuten 
für die Sächsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft. 
  
§# 1. Behufs der Herstellung und des Betriebs einer Eisenbahn von Dresden über 
Bautzen, Löbau bis Görlitz zum Anschluß an die von Breslau dorthin zu führende Eisen- 
bahn ist unter dem Namen: 
Sächsisch-Schlesische Eisenbahngesellschaft 
eine Actiengesellschaft gebildet. 
#J# 2. Für den Fall, daß die in der unter A. angefügten Erklärung der Königlich 
Sächsischen Staatsregierung § 10 bemerkte Flügelbahn zur Ausführung kommt, sei es nun, 
daß von der Regierung die der Gesellschaft bedingungsweise obliegende Verbindlichkeit gel-
	        
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