Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

Zahl. 
Eigenschaft. 
(246 ) 
weit möglich veräußert, der nach Berichtigung sämmtlicher Passiven verbliebene Baar- 
bestand aber auf das Anlagecapital gleichmäßig vertheilt. 
Diese Vertheilung darf jedenfalls nicht früher erfolgen, als nach Ablauf einer von 
der dritten Insertion der Bekanntmachung an laufenden sechsmonatlichen Frist. Die 
Schlußrechnung ist nach erfolgter Prüfung durch den Ausschuß einer zusammenzurufen- 
den Generalversammlung zur Justification, sowie zur Liberirung des Directorii und son- 
stiger Interessenten, vorzulegen. 
b) Durch den auf dem Wege freier Vereinigung erfolgenden Uebergang der Bahn in den 
Besitz der Staatsregierung. 
ck) Durch Geltendmachung des laut der Sub A. beigedruckten Erklärung § 8 der Staats- 
regierung zustehenden, jedoch nicht vor Ablauf des 25sten Betriebsjahres nach Eröff- 
nung der ganzen Bahnlinie auszuübenden Rechts, mittelst Kaufs das Eigenthum der 
Eisenbahn sammt Zubehör zu erwerben. 
Die Geltendmachung des von der Königlich Preußischen Regierung- nach § 12 der vor- 
stehend erwähnten Beifuge A. bei Abschluß des § 5 erwähnten Staatsvertrags vorbehal- 
tenen Rechts, die innerhalb ihres Staatsgebiets gelegene Bahnstrecke von der Sacchsischen 
Landesgrenze bis Görlitz nebst allem zu der Bahn selbst zu rechnenden Zubehör, nach Ver- 
lauf von 30 Jahren nach Eröffnung der Bahn in Folge einer, mindestens zwei Jahre 
vorher zu machenden Ankündigung jederzeit gegen Erstattung des Anlagecapitals, oder, da- 
fern zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich 
wesentlich verschlechtert haben sollte, nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Pro- 
centabzuge von diesem Anlagecapitale zu erwerben, hat für sich allein die Auflösung der 
Gesellschaft nicht zur Folge. Letztere bleibt vielmehr hinsichtlich der übrigen Bahnstrecke, 
sowie hinsichtlich des Betriebs auf der Bahnstrecke von der Landesgrenze bis Görlitz bestehen, 
und der künftigen Beschlußnahme der Generalversammlung nur vorbehalten, zu bestimmen, 
auf welche Weise das aus dem verkauften Vermögenstheile gelöste Kaufgeld verwendet wer- 
den soll. 
Actien. 
69. Die § 4 gedachten zwei Drittheile des § 3 bemerkten ursprünglichen Anlage- 
capitals werden durch 40,000 Actien à 100 Thaler im Vierzehnthalerfuße aufgebracht. 
§ 10. Die Actien lauten auf den Inhaber und der jedesmalige körperliche Inhaber 
einer Actie wird ohne Rücksicht auf den Besitztitel als Actionär betrachtet. Eine Rückfor- 
derung der geleisteten Einzahlungen ist unstatthaft, ebenso wenig ist der Inhaber einer Actie 
aber auch über deren Neunwerth sowohl gegen die Gesellschaft als gegen Dritte verbind- 
lich. — Jede Actie gewährt dem Besitzer einen nach dem Verhältnifse des darauf einge- 
zahlten Betrags zu bemessenden Antheil an dem gesammten Eigenthume, Gewinne und Ver- 
luste der Gesellschaft.
	        
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