Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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&11. Auf jede Actie darf, einschließlich der gegen die ersten Interimsactien (oon F5öhe. 
welchen unter C. ein Schema beigefügt ist) eingezahlten zehn Thaler, ein, die Summe von 
einhundert Thalern übersteigender Gesammteinschuß nicht eingefordert, diese Bestimmung aber 
auf keine Weise abgeändert werden. 
& 12. Die gegen die Anzahlung ausgegebenen, wie die gegen die Einzahlungen nach Interimsactien. 
dem Sub D. beigefügten Muster auszugebenden Interimsactien, welche mit dem Facsimile 
der Unterschriften zweier Directoren zu versehen sind, vertreten bis zur Emission der Actien 
deren Stelle in jeder Beziehung und begründen für ihre Inhaber alle Rechte und Verbind- 
lichkeiten der Actionärs. 
8 13. Die Actien, deren Ausgabe bei der letzten Einzahlung erfolgt, werden nach Form der 
dem unter E. beigefügten Muster stempelfrei ausgefertigt und von sämmtlichen Directoren 
durch eigenhändige Namensunterschrift vollzogen. 
Einzahlungen. 
14. Die Staatsregierung leistet die Einzahlungen in denselben Fristen und nach Regierungs- 
Verhältniß ihres § 4 angegebenen Antheils an dem ursprünglichen Capitale in derselben antheil. 
Höhe, wie die Actionäre. 
15. Auf jede Actie dürfen innerhalb einer zweimonatlichen Frist höchstens zehn Thaler Höhe. 
eingefordert werden. 
§ 16. Die Einzahlungstermine sind von dem Directorio je nach dem Bedürfnisse und Termin. 
dergestalt anzuberaumen, daß zwischen einem solchen und dem Datum der § 38 genannten 
Zeitungsblätter, welche den ersten Abdruck der Aufforderung zur Einzahlung enthalten, ein 
Zeitraum von mindestens vier Wochen innenliegt. 
& 17. Die Einzahlungen sind zu dem von dem Directorio bestimmten Zeitpuncte bei Leistung. 
Vermeidung einer Conventionalstrafe von zehn Procent der Einzahlungssumme unter Rück- 
gabe der frühern Interimsactien gegen neue dergleichen, welche auf den Gesammtbetrag 
der bis dahin geleisteten Einzahlungen lauten, im Vierzehnthalerfuße zu leisten. 
&ä18. Die Nummern der Interimsactien, auf welche eine Einzahlung bis zu dem Versäumniß. 
anberaumten Termine nicht geleistet worden ist, sind von dem Directorio mit Aufforderung 
der Inhaber, die unterlassene Einzahlung unter Zuschlagung der verwirkten zehn Procent 
bis zu einem anzusetzenden Präclusiotermine bei Vermeidung des nachstehend angedrohten 
Rechtsnachtheils nachträglich zu leisten, bekannt zu machen. Das Unterlassen dieser Zah- 
lungen in dem solchergestalt angesetzten Präclusiotermine, welchem eine gleiche Frist wie einem 
Einzahlungstermine (§ 16) vorherzugehen hat, macht den Actieninhaber aller ihm als sol- 
chem zustehenden Rechte verlustig. Die Nummern der demgemäß erlöschenden Interims- 
actien sind öffentlich bekannt zu machen, die neuen Documente aber, welche dafür bei Nicht-
	        
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