Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1844. (10)

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versäumniß zu erlangen gewesen wären, nach Ermessen des Directorii zum Besten der Ge— 
sellschaft zu verkaufen. 
Renten. 
A.) Zinsen. 
Beginn. 19. Die Verzinsung, zu vier vom Hundert jährlich gerechnet, beginnt hinsichtlich 
der bei der Actienzeichnung angezahlten Zehn Thaler vom 2ten November 1843, hinsicht- 
lich der späteren Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an. 
Die Staatsregierung nimmt hinsichtlich ihres Antheils an dem ursprünglichen Anlage- 
capitale (§ 4) an diesem Zinsengenusse nicht Theil. 
Dauer. § 20. Die Verzinsung endigt sich mit dem Schlusse des nach begonnener Benutzung 
der ganzen Hauptbahn nächst eintretenden Monats Juni oder December und tritt an deren 
Stelle sodann die § 23 näher bezeichnete Dividende. 
Termine. §# 21. Die Zinsen sind nach Befinden beim Austausche oder gegen Abstempelung der 
Interimsactien in geeigneten, vom Directorio zu bestimmenden Zeitabschnitten, jedoch binnen 
Jahresfrist wenigstens einmal, auszuzahlen. 
Beschaffung § 22. Zu dem erforderlichen Zinsenbedarf ist zunächst der aus der nutzbaren Anlegung 
des Geldbe= der eingezahlten Summe etwa zu erzielende Zinsengewinn, sowie nach künftiger theilweisen 
darfs. Eröffnung der Bahn, der Reinertrag von der jedesmal vollendeten und dem Verkehr über— 
gebenen Bahnstrecke zu verwenden. Der nach Abzug dieser Einnahme übrig bleibende Be— 
darf wird von der Staatsregierung der Gesellschaft unverzinslich vorgeschossen. Nach vol— 
lendeter Herstellung der Bahn werden diese Zinsenvorschüsse zusammengerechnet und zu dem 
Actiencapitale hinzugeschlagen, so daß der Staat von da an nach Höhe der sich durch Zu— 
sammenrechnung des von ihm eingezahlten einen Drittheils vom ursprünglichen Anlagecapi— 
tale und der geleisteten Zinsenvorschüsse ergebenden Summe als Theilnehmer am Actienunter— 
nehmen betrachtet wird. Zu diesem Zeitpuncte erhält derselbe eine diesem Gesammtcapitale 
entsprechende Anzahl von Actien ausgestellt. 
B.) Dividenden. 
Beginn. § 23. Nach begonnener Benutzung der ganzen Bahn werden von dem jährlichen Rein- 
ertrage des Unternehmens Dividenden vertheilt, deren erste sechs Monate nach dem letzten 
Zinstermine (§ 20) gefällig wird. 
Dividenden-= § 24. Die Regierung leistet auf den dem Staate von seinem Antheile am Actien- 
antheil der Re= capitale (§ 22) zukommenden Didvidendenantheil jedes einzelnen (dem bürgerlichen Jahre ent- 
9ierung. sprechenden) Betriebsjahres zu Gunsten der in Privathänden befindlichen Actien insoweit Ver- 
zicht, als der gesammte, nach Bestreitung der laufenden Verwaltungs-, Betriebs= und Unter- 
haltungskosten übrigbleibende Reinertrag nicht eine Rente von vier Procent jährlich für diese
	        
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